Schadenersatz für Anleger eines geschlossenen offenen Immobilienfonds
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds entschieden (Aktenzeichen XI ZR 477/12).
Die klagenden Anlegerinnen erwarben nach einer Beratung durch die beklagte Bank jeweils Anteile an einem offenen Immobilienfonds. Die Bank klärte die Anlegerinnen nicht über die gesetzliche Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme auf. Später verweigerte die Fondsgesellschaft die Rücknahme der Anteile gemäß § 81 Investmentgesetz alte Fassung (nunmehr § 257 Kapitalanlagegesetzbuch). Die Anlegerinnen verkauften daraufhin ihre Anteile an der Börse. Grundsätzlich sieht der § 37 Investmentgesetz alte Fassung (nunmehr § 187 Kapitalanlagegesetzbuch) vor, dass der Kapitalanleger seine Fondsanteile jederzeit zu einem gesetzlich festgelegten Rücknahmepreis an die Kapitalanlagegesellschaft zurückgeben kann.
Die Klägerinnen machten erfolgreich einen Schadenersatz hinsichtlich des investierten Kapitals gegen die beratende Bank geltend. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären muss.
Weiterhin sei ein Verkauf der Anteile an der Börse kein hinreichendes Äquivalent im Vergleich zu der Möglichkeit, die Anteile zu einem gesetzlich geregelten Rücknahmepreis an die Fondsgesellschaft zurück zu geben. (MLN1)
Quelle: Pressemitteilung BGH