Europäische Basisinformationsblätter könnten später als 2017 starten

Das Europäische Parlament hat am 14. September 2016 einen Entwurf der Europäischen Kommission für Level-2-Maßnahmen zur PRIIPs-Verordnung abgelehnt. Es folgt damit seinem Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON), der Anfang September einstimmig empfohlen hatte, Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung der PRIIPs-Verordnung durch technische Regulierungsstandards zu erheben und die Kommission aufzufordern, einen neuen delegierten Rechtsakt vorzulegen, in dem die Bedenken berücksichtigt werden. Darüber hinaus hatte ECON der Kommission nahegelegt, das Inkrafttreten der PRIIPs-Regulierung zu verschieben, damit sie von den Marktteilnehmern erst dann anzuwenden ist, wenn die technischen Regulierungsstandards in Kraft getreten sind.

Die Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products, kurz PRIIPs) (EU-Verordnung Nr. 1286/2014 vom 26. November 2014) gilt ab dem 31. Dezember 2016 in den EU-Mitgliedstaaten, ohne dass es einer Umsetzung des jeweiligen nationalen Gesetzgebers bedarf. Künftig sollen Verbraucher in der EU für alle „verpackten Finanzprodukte“ wie Investmentfonds, kapitalbildende Lebensversicherungen und Zertifikate ein einheitliches Informationsblatt nach dem Vorbild des Key Investor Document (KID) erhalten. Dieses ist für Publikumsfonds durch die UCITS-Richtlinie bereits seit Mitte 2011 vorgeschrieben. Für deutsche Publikums-AIF, die wesentliche Anlegerinformationen einsetzen müssen, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2019.

Die EU-Kommission hatte am 30. Juni 2016 eine delegierte Verordnung zur Ergänzung der PRIIPs-Verordnung durch technische Regulierungsstandards für die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung von Basisinformationsblättern sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung solcher Dokumente verabschiedet. ECON ist der Auffassung, dass die in der delegierten Verordnung festgelegten Vorschriften – sollten sie nicht geändert werden – dem Sinn und Zweck der Rechtsvorschriften, nämlich klare, vergleichbare, verständliche und nicht in die Irre führende Informationen über PRIIP für Kleinanleger bereitzustellen, entgegenstehen. Unter anderem sei die Methode, die von der Kommission zur Berechnung künftiger Performance-Szenarien herangezogen wird, nicht frei von Fehlern.

Die EU-Kommission wird nun neue technische Regulierungsstandards zur Umsetzung der PRIIPs-Regulierung vorschlagen und über eine mögliche Verschiebung entscheiden müssen. Kommt es zu keiner Verschiebung, gilt die PRIIPs-Verordnung (Level 1) unmittelbar und ohne weitere Konkretisierung durch Level-2-Maßnahmen ab dem 31. Dezember 2016.

Thomas Richter
Thomas Richter

Die deutschen Branchenverbände fordern übereinstimmend eine Verschiebung der PRIIPs-Regulierung. „Die EU-Abgeordneten haben den Vorschlägen der EU-Kommission zu Recht eine Absage erteilt“, urteilt Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des deutschen Fondsverbands BVI Bundesverband Investment und Asset Management. „Die Kommission muss nun endlich den geplanten Starttermin am 1. Januar 2017 verschieben, wie vom Parlament gefordert.“ Der BVI schlägt vor, die Umsetzungsfrist um zwölf Monate zu verlängern. In diesem Fall würde PRIIPs zeitgleich mit den neuen MiFID-Regeln in Kraft treten. Das wäre wegen inhaltlicher Überschneidungen der beiden Regelwerke sinnvoll.

Pläne der EU-Kommission, die PRIIPs-Verordnung ohne die technischen Standards in Kraft treten zu lassen, hält der BVI für absurd. Richter: „Verordnung und Standards müssen gemeinsam starten. Andernfalls würde jedes Land seine eigenen Standards schaffen. Das Ergebnis wäre paradox. Statt der mit PRIIPs beabsichtigten europaweiten Harmonisierung und Vergleichbarkeit hätten wir das genaue Gegenteil: einen Wildwuchs nationaler Regeln.“ Der BVI fordert zudem, die Vorgaben für die PRIIPs-Informationsblätter noch einmal gründlich zu überarbeiten. „Die Basisinformationsblätter sind eine sinnvolle Maßnahme. Sie nutzen den Verbrauchern aber nur etwas, wenn sie unterschiedliche Finanzprodukte wirklich vergleichbar machen. Das ist mit den derzeitigen Vorgaben nicht gewährleistet“, so Richter.

Eric Romba
Eric Romba

Der Sachwerteverband BSI Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen hatte bereits nach dem ECON-Votum auf die schwindende Chance hingewiesen, bis zum 31. Dezember 2016 einen verlässlichen Rechtsrahmen für die Verbraucher, die Unternehmen und die Aufsichtsbehörden zu schaffen. „Für unsere Mitglieder ist das Verfahren enorm relevant. Statt mehr Klarheit zu bekommen, haben wir […] das Gegenteil erfahren“, so BSI-Hauptgeschäftsführer Eric Romba. „Die europäischen Institutionen müssen nun gemeinsam an einer Verschiebung arbeiten. Eine singuläre Anwendung der PRIIPs-Verordnung ohne weitere Konkretisierungen ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen völlig unvereinbar. Zu erwarten sind sonst Stagnation oder Wildwuchs. Beides schadet dem so wichtigen Regelungsziel, klare und vergleichbare Anlegerinformationen zu schaffen“, ergänzt Gero Gosslar, Leiter Büro Brüssel des BSI.

Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK), die Interessenvertretung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände, betont, dass ohne die vom EU-Parlament zurückgewiesenen Level-2-Konkretisierungen Banken und Sparkassen keine rechtsverbindliche Grundlage haben, wie Basisinformationsblätter gestaltet werden sollen. Da somit gut drei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten der PRIIPs-Verordnung keine klaren Gestaltungsvorgaben vorliegen, müsse der EU-Gesetzgeber die Anwendbarkeit verschieben, fordert die DK. (JPW)

www.bvi.de, www.sachwerteverband.de

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