
Die aktuelle Diskussion um ELTIFs macht deutlich, dass die traditionelle Beratungssystematik an Grenzen stößt. Verkaufsprospekte mit mehreren hundert Seiten – häufig um die 200 Seiten, im Einzelfall über 500 Seiten – dazu ausländische, insbesondere luxemburgische Rechtsformen und weitgefasste Investitionsrahmen – lassen sich mit den klassischen Maßstäben der höchstrichterlichen Beratungspflichten nicht mehr ohne Weiteres in Einklang bringen.
Realistisch kann von einem Finanzberater nicht verlangt werden, derartige Produkte prospektrechtlich und gesellschaftsrechtlich vollständig eigenständig aufzubereiten, individuelle Nachhaltigkeitspräferenzen deckungsgleich mit der künftigen Anlagepolitik eines Fonds abzugleichen und zugleich pauschale Risikoindikatoren präzise auf die persönliche Risikobereitschaft des Anlegers zu übertragen.
Vor diesem Hintergrund ist klar: Eine rechtlich belastbare, haftungsfeste Aufklärung über ELTIFs kann nur auf der Grundlage
• standardisierter, von der Anbieterseite verantworteter Produktinformationen erfolgen. Erforderlich sind klar strukturierte, verbindliche und verständliche Kurz‑ und Wesentlichkeitsinformationen,
• standardisierte Risiko‑ und Nachhaltigkeitskennzeichnungen sowie transparente Angaben zu Kosten, Laufzeit und Liquidität
jeweils erstellt und freigegeben durch den Produktanbieter beziehungsweise die Kapitalverwaltungsgesellschaft.
Standardisierte Informationen erforderlich
Die Aufgabe des Finanzberaters besteht dann darin, diese standardisierten Informationen anleger- und objektgerecht zu erläutern, mit den individuellen Zielen, Präferenzen und der Risikobereitschaft des Kunden abzugleichen und diesen Prozess sorgfältig zu dokumentieren.
Ohne solche einheitlichen, von der Anbieterseite stammenden Produktaufklärungen droht die Geeignetheitsprüfung bei ELTIFs zur Haftungsfalle zu werden: Der Berater müsste inhaltliche Produktaufklärung unter Rahmenbedingungen leisten, die von ihrer Komplexität her genuin auf professionelle Produktgeber zugeschnitten sind.
Wer ELTIFs im Markt nachhaltig etablieren will, muss daher zuerst die Produktinformation professionalisieren und standardisieren – andernfalls wird nicht die Beratungsqualität, sondern die unzureichend strukturierte Produktaufklärung zum entscheidenden Hemmnis für die Verbreitung dieser Anlagevehikel.
Alexander Pfisterer-Junkert ist Rechtsanwalt und Partner bei BKL Fischer Kühne + Partner Rechtsanwälte mdB. Er ist spezialisiert auf Kapitalmarktrecht sowie im Gesellschafts- und Vertriebsrecht.
BKL ist der Partner für Unternehmerinnen und Unternehmer durch langjährige Vernetzung mit zahlreichen Private-Banking-Abteilungen von Banken, Sparkassen und zu namhaften Family Offices sowie Vermögensverwaltern.
Der Beitrag ist zuerst im Jahrbuch der Deutschen Anlageberatung 2026 erschienen.