GLOSSAR ERLÄUTERUNG WICHTIGER FACHBEGRIFFE AIF AIFM Alternative Investmentfonds, § 1 Abs. 3 KAGB Alternative Investmentfonds Manager (EU-Richtlinie) Alternativer Investment- fonds Alle Fonds im Sinne des KAGB, die keine Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) im Sinne der OGAW-Richtlinie (siehe Investmentgesetz (InvG)) sind, also zum Beispiel Immobilienfonds und Pri- vate Equity Fonds. Altersvorsorge die Anlage von Vermögen, um nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können Angemessenheitsprü- fung Prüfung des Anlagevermittlers gemäß § 31 Abs. 5 WpHG Anlagebedingungen Bedingungen für die Kapitalanlage bei Investmentfonds, § 162 f. KAGB Anlageberater anlagegerechte Aufklärung Anlagevermittler anlegergerechte Beratung Anspruchsgrundlage Aufsichtsrechtliche und zivilrechtliche Pflichten des Beraters/Vermittlers Person, die die Anlageberatung im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG (Abgabe von persönlichen Emp- fehlungen an Kunden im Hinblick auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten) durchführen. vermittelt alle Informationen über die Anlage, namentlich deren Risiken und Besonderheiten. Sie zielt darauf, den Anleger die Kenntnisse zu vermitteln, um entscheiden zu können, ob die Anlage für ihn geeignet ist, also seinen Zielen seiner Risikobereitschaft betrifft. Person, die die Anlagevermittlung im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG (Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten) durchführen. ist die Empfehlung einer Anlage unter Berücksichtigung des Risikoprofils und der Ziele des Anlegers. Eine Norm, die einer Person das Recht gibt, von einer anderen Person etwas (ein Tun oder Unterlassen, wie zum Beispiel eine Schadensersatzzahlung) zu fordern. Im deutschen Recht ist zwischen den aufsichtsrechtlichen und zivilrechtlichen des Beraters/Vermittlers zu unterscheiden. Ein Verstoß gegen Aufsichtsrecht hat dabei keine unmittelbaren Wirkungen gegenüber dem Anleger, sondern kann zunächst nur von der zuständigen Aufsichtsbehörde geahndet werden. Im Grunde haben fast alle gesetzlichen Regelungen für Finanzdienstleister aufsichtsrechtlichen Charakter, insbesonde- re die Verhaltensvorschriften in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung und im Wertpapierhandelsgesetz sind bloßes Aufsichtsrecht. Die zivilrechtlichen Pflichten des Beraters/Vermittlers, deren Verletzung zu einer Haftung gegenüber dem Anleger führen, werden hingegen faktisch von der Rechtsprechung entwickelt. Die strikte Trennung, welche in der EU nur noch in Deutschland und Österreich besteht, wird aber immer mehr aufgeweicht. Insbesondere nimmt die Rechtsprechung immer häufiger an, dass den aufsichtsrechtlichen Pflichten eine sogenannte Ausstrahlungswirkung auf das Zivilrecht zukommt. Primär sollte sich der Finanz- dienstleister ohnehin an den aufsichtsrechtlichen, also den gesetzlich ausdrücklich geregelten Vorschriften orientieren. Wer diese ordnungsgemäß beachtet, dem wird man nicht vorwerfen können, dass er sich zivil- rechtlich anders hätte verhalten müssen. Auslagerung Übertragung von aufsichtsrechtlich relevanten Aufgaben auf Dritte, § 36 KAGB BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Basisinformationsblätter stellen eine standardisierte Information über grundlegende Merkmale und Risiken von bestimmten Anlage- produkten dar. Berater und Vermittler unterscheiden sich dadurch, dass nur der Berater die Anlage empfiehlt. Beratungsprotokoll Protokoll, das der Anlageberater bei der Anlageberatung von Privatkunden zu erstellen hat, § 34 Abs. 2a WpHG BGB BGH Bürgerliches Gesetzbuch Bundesgerichtshof Billigungsverfahren Prospektprüfungsverfahren bei der BaFin, an dessen Schluss, bei Vorliegen der Voraussetzungen, die Billigung des eingereichten Prospektes durch Billigungsbescheid steht. BKR Blindpool Bond-Urteil BVI Compliance Crowdinvesting- Plattform Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht Fonds, bei denen die Anleger vor einem Anteilserwerb nicht wissen, in was sie (mittelbar) investieren. Urteil des BGH im Hinblick auf die Pflichten eines Anlageberaters vom 6.7.1993, BGHZ 123, 126 Bundesverband Investment und Asset Management e.V. auch Regelkonformität, ist die betriebswirtschaftliche Umschreibung für die Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien, aber auch von freiwilligen Kodizes, in Unternehmen. internetbasierte Vertriebsplattform von Finanzinstrumenten in der Anlagevermittlung Delegierten Richtlinie Richtlinie der Kommission (EU) 2017/593 vom 07. April 2016 mit konkretisierenden Vorschriften zur MiFID II. Derivate Finanzinstrumente, deren Preise sich nach den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen anderer Inves- tments richten (zum Beispiel Zertifikate, Optionen, Futures und SWAPS) Dreipersonenverhältnis begründet sich aus dem Anleger, dem Vermittler und dem Initiator. Der Begriff wird im Zusammenhang mit der Pflicht zur Aufklärung über Zuwendungen verwendet. 74