KEYFACTS BERATUNG / VERMITTLUNG den bieten, hat sich der europäische Gesetzgeber für eine nochmalige Verschärfung entschieden (zwischenzeitlich war sogar ein weitgehendes Provisionsverbot in Dis- kussion), welche mit der MiFID II auch erfolgen wird. Die europäische Richtlinie gilt unmittelbar zunächst nur für Banken und Finanzdienstleistungsinstitute mit KWG-Zu- lassung, welche die Vorgaben ab dem 03. Januar 2018 zu beachten haben. Allerdings schreibt die MiFID II vor, dass bestimmte Regelungen der Richtlinie zwingend auch für 34f-ler gelten müssen. Dementsprechend wird es zu einer Änderung der für 34f-ler maßgeblichen FinVermV kommen, in der sich dann verschiedene Punkte aus der Mi- FID II wiederfinden werden. Dies allerdings nicht bereits zum 03. Januar 2018. Ein erster Verordnungsentwurf, welcher ursprünglich für September 2017 angekündigt war, wird voraussichtlich erst im Jahr 2018 veröffentlicht. Offenkundig haben auch die zuständigen Ministerialbeamten mit dem äußerst komplexen Regelwerk zu kämpfen. Bis zum Erlass der neuen FinVermV sind für 34f-ler weiterhin die bisherigen Regelun- gen anwendbar. Wenn es soweit ist, müssen 34f-ler aber mit einer erheblichen Verschärfung rechnen. Zwar handelt es sich bei den MiFID II-Vorgaben zu Provisionen nur zum Teil um Rege- lungen, welche zwingend für 34f-ler umgesetzt werden müssen. Allerdings ist nahezu sicher davon auszugehen, dass der Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber ein einheitliches Anlegerschutzniveau herstellen und jedenfalls im Kern die für Banken geltenden Pflichten auch auf 34f-ler übertragen wird. Für Banken existiert bereits ein detailliertes Regelwerk, bei dem im Provisionskontext zwei Punkte hervorzuheben sind, auf welche sich auch 34f-ler einstellen sollten. Zum einen werden Provisionszahlungen zukünftig nur zulässig sein, wenn dem Kun- den eine echte Qualitätsverbesserung in Form eines Mehrwertes oder einer Zusatz- leistung geboten wird. Problematisch und rechtspolitisch fragwürdig ist hierbei, dass der Gesetzgeber konkret vorgibt, wann eine solche Qualitätsverbesserung vorliegt. Im Falle einer Anlageberatung sind die Hürden noch relativ einfach zu nehmen. Hier kann der Berater zwischen zwei qualitätsverbessernden Maßnahmen wählen. Die erste Möglichkeit ist die Bereithaltung einer breiten Produktpalette, so dass der Anleger aus einer hohen Zahl von Anlageprodukten auswählen kann. Wann die Palette breit genug ist, lässt sich nicht abstrakt sagen, sondern hängt maßgeblich von der jewei- ligen Anlageklasse ab. So wird die erforderliche Anzahl an angebotenen Anlagen in breiten Marktsegmenten wie offenen Investmentfonds erheblich höher liegen als bei AIF oder Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes. Die zweite Möglichkeit, sich die Provisionen zu verdienen, besteht darin, dem Kunden zusätz- liche Nachberatungsdienstleistungen anzubieten, wie die fortlaufende Überprüfung des Kundenportfolios oder der Geeignetheit der erworbenen Anlagen, welche wieder- kehrend mindestens einmal jährlich erbracht werden müssen. Schwieriger wird es im beratungsfreien Geschäft werden. Hier müssen drei Voraus- setzungen zusammen erfüllt sein, damit Provisionen angenommen werden dürfen: Die breite Produktpalette, aus welcher der Anleger auswählen kann, ist hier nicht nur eine Alternative, sondern zwingendes Element. Darüber hinaus muss die Vermittlung kostengünstig, also verbilligt angeboten werden. Schließlich bedarf es zur Rechtferti- gung der Provisionen einer nachträglichen Zusatzleistung mit objektivem Mehrwert, das Gesetz nennt hier die Bereitstellung von Analysetools oder die Übermittlung pe- riodischer Berichte zu Wertentwicklung, Kosten und Gebühren der Anlageprodukte (bloße Depotberichte dürften insoweit nicht ausreichen). Die zweite wichtige Neuerung durch MiFID II betrifft die Provisionsoffenlegung, wel- che verschärft wird. Nur für Banken ist neu, dass zukünftig vorab die genaue Höhe der Provisionen offenzulegen ist. Wie oben dargestellt, galt diese Verpflichtung für 34f-ler bislang schon. Insoweit bleibt es auch bei der Erleichterung, dass vorab eine „un- gefähre“Offenlegung genügt, wenn die genaue Höhe noch nicht feststeht. Anders als bisher ist der Kunde dann aber nachträglich über die genaue Höhe in Kenntnis zu setzen, dies gilt auch für Bestandprovisionen, über welche fortlaufend zu informieren ist. Da somit in jedem Fall irgendwann eine genaue Bezifferung nötig ist, wird dies voraussichtlich zu erheblichem administrativen Mehraufwand und/oder Kosten (Be- rechnungssoftware) führen. Problematisch stellen sich auch die oben genannten (vom Berater kostenlos erhaltenen) nicht-monetären Vorteile dar, welche zukünftig min- destens nachträglich beziffert, also bewertet und auf alle Kunden umgelegt werden ... Provisionszahlungen zukünftig nur zu- lässig sein, wenn dem Kunden eine echte Qualitätsverbesserung in Form eines Mehr- wertes oder einer Zusatzleistung geboten wird. Problematisch und rechtspolitisch fragwürdig ist hierbei, dass der Gesetzge- ber konkret vorgibt, wann eine solche Qua- litätsverbesserung vorliegt. Die erste Möglichkeit ist die Bereithaltung einer breiten Produktpalette, so dass der Anleger aus einer hohen Zahl von Anlage- produkten auswählen kann... Die zweite Möglichkeit, sich die Provisionen zu ver- dienen, besteht darin, dem Kunden zu- sätzliche Nachberatungsdienstleistungen anzubieten, ...galt diese Verpflichtung für 34f-ler bis- lang schon. Insoweit bleibt es auch bei der Erleichterung, dass vorab eine „ungefäh- re“ Offenlegung genügt, wenn die genaue Höhe noch nicht feststeht. 68