IDD: Entwurf der Versicherungsvermittlungsverordnung liegt vor

Jens Reichow
Jens Reichow

Gastbeitrag von Jens Reichow, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Am 23. Oktober 2017 hat das Bundeswirtschaftsministerium seinen ersten Entwurf zur Anpassung der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) veröffentlicht. Der Gesetzestext zur IDD-Umsetzung sah noch umfangreichen Änderungsbedarf bei der VersVermV vor. Die entsprechenden Neuerungen sind dabei weitreichend. Mit dem vorliegenden Beitrag möchten wir Ihnen die wichtigsten Änderungen für Versicherungsvermittler zusammenfassen:

Erbringung der Weiterbildungsverpflichtung

§ 7 VersVermV-Entwurf regelt die Erbringung der Weiterbildungsverpflichtung der Versicherungsvermittler. Die Weiterbildung muss der Komplexität der Tätigkeiten des Verpflichteten entsprechen und die Aufrechterhaltung eines angemessenen Leistungsniveaus gewährleisten. Dies ist tatsächlich sehr weitreichend und dürfte zu einer gänzlichen Änderung der bisherigen Vermittlerfortbildungen führen. Insbesondere bisher noch weit verbreitete Produktschulungen dürften damit nicht mehr zur Weiterbildung geeignet sein.

Wichtigste Neuerung ist dabei, dass der Vermittler nicht nur zur Fortbildung verpflichtet wird, sondern es auch eine Leistungskontrolle geben soll.

Vermeidung von Interessenskonflikte

Schwerwiegend ist vor allem die Verpflichtung zur Vermeidung von Interessenskonflikten nach § 14 Absatz 2 VersVermV-Entwurf. Dieser lautet wie folgt:

„Der Gewerbetreibende darf seine Beschäftigten nicht in einer Weise vergüten oder bewerten, die mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Versicherungsnehmer zu handeln, kollidiert. Der Gewerbetreibende darf keine Vorkehrungen durch die Vergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise treffen, durch die Anreize für ihn selbst oder seine Angestellten geschaffen werden könnten, einem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, obwohl er ein anderes, den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers besser entsprechendes Versicherungsprodukt anbieten könnte.“

Von dieser Regelung sind gerade strukturierte Vertriebe, insbesondere Maklerpools betroffen. Bislang sehen Kooperationsvereinbarungen solcher Vertriebe oftmals unterschiedliche Courtage- und Provisionssätze je nach Produkt vor. Dadurch werden grundsätzlich einzelne Produkte innerhalb des Vertriebssystems bevorzugt. Es besteht daher die Gefahr, dass Untervermittler (zum Beispiel Handelsvertreter oder Untermakler) geneigt sind, höher provisionierte Produkte zu empfehlen. Dies würde mit dem Interesse des Versicherungsnehmers kollidieren. Daher sind entsprechende Vergütungsvereinbarungen anzupassen.

Besondere Verpflichtungen bei Versicherungsanlageprodukten

Verschärft werden nach § 19 VersVermV-Entwurf auch die Regelungen zu Versicherungsanlageprodukten. Soweit der Versicherungsvermittler Zuwendungen von Dritten (zum Beispiel von Versicherern in Form von Courtagen und Provisionen) erhält, so muss er dafür Sorge tragen, dass die Zuwendung sich nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung auswirkt und nicht die Verpflichtung des Vermittlers beeinträchtigt, im besten Interesse des Versicherungsnehmers ehrlich, redlich und professionell im Sinne des § 1a Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zu handeln. Die Verpflichtung nach § 19 VersVermV-Entwurf geht also deutlich über die allgemeine Regelung des § 14 Absatz 2 VersVermV-Entwurf hinaus.

Inkrafttreten der Versicherungsvermittlungsverordnung

Die neue VersVermV soll nach dem aktuellen Entwurf gemeinsam mit dem Gesetz zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) am 23. Februar 2018 in Kraft treten.

Fazit

Der Referentenentwurf zur Anpassung der VersVermV ist sehr weitreichend. Gerade im Bereich der Weiterbildungsmaßnahmen geht er deutlich über das vom Gesetzgeber vorgesehene Maß hinaus. Es bleibt daher zu hoffen, dass – wie auch beim Gesetzgebungsverfahren selbst – im Rahmen des Verordnungsverfahrens der Entwurf nochmals deutlich verändert wird.

Den Entwurf der VersVermV finden Sie hier.

Unser Autor Jens Reichow ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte, Hamburg. Der Beitrag ist zuerst erschienen auf dem Internetauftritt der Kanzlei.

www.joehnke-reichow.de

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