Kapitalverwaltungsgesellschaften in der Pflicht: Das neue Geldwäschegesetz ist da!

Petra Klein
Petra Klein

EXXECNEWS-Autorin Petra Klein, Inhaberin von orangekey, beleuchtet die Regelungen des neuen Geldwäschegesetzes. Auch Kapitalverwaltungsgesellschaften jeglicher Größenordnungen sind konkret betroffen:

Deutschland ist eine Geldwäsche-Hochburg. Damit dieser Missstand endgültig beseitig wird, verabschiedete der Deutsche Bundestag im November 2019 ein neues Geldwäschegesetz, das am 1. Januar 2020 in Kraft trat. Mit diesem effektiven Maßnahmenpaket soll die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stärker denn je forciert werden. Das neue Geldwäschegesetz gilt für alle verpflichteten Unternehmen, darunter auch zugelassene und registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften.

In Deutschland geht Schätzungen zufolge rund 100 Milliarden Euro illegal erwirtschaftetes Geld am Staat vorbei – jedes Jahr. Damit soll nach dem Willen der deutschen Bundesregierung nun Schluss sein. Sie intensiviert den Kampf gegen die Einschleusung illegal erworbener Finanzmittel in den legalen Wirtschaftskreislauf mittels neuer Vorschriften. So beschlossen der Bundestag am 14. November 2019 und der Bundesrat am 29. November 2019 das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie. Zuvor wurde der Regierungsentwurf überarbeitet und hinsichtlich des verstärkten Geldwäscherisikos im Immobiliensektor stark verschärft. Das Gesetz trat am 1. Januar 2020 in Kraft.

Zugelassene, aber auch registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften jeglicher Größenordnungen sind konkret vom neuen Geldwäschegesetz betroffen. Die Gründe hierfür sind vielerlei Natur: Kapitalverwaltungsgesellschaften betreuen ein Vermögen von über 2.000 Milliarden Euro und tätigen oft komplexe Transaktionen mit hohen Summen. In der Nationalen Risikoanalyse vom Oktober 2019 schrieb das Bundesfinanzministerium den Kapitalverwaltungsgesellschaften daher ein mittelhohes Geldwäscherisiko zu und sortierte sie auf einer fünfstufigen Skala bei der zweithöchsten Risikokategorie ein. Dass die Kapitalverwaltungsgesellschaften der Verhinderung von Geldwäsche und der einhergehenden Terrorismusfinanzierung in der Vergangenheit nicht genügend Aufmerksamkeit widmeten, ist auch an der Zahl der getätigten Verdachtsmeldungen zu erkennen: Nur eine zweistellige Anzahl der rund 77.000 Meldungen, die zwischen Juni 2017 und Mai 2018 bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Financial Intelligence Unit (FIU) eingingen, stammen von Kapitalverwaltungsgesellschaften. Um das Risikobewusstsein zu schärfen, werden Kapitalverwaltungsgesellschaften mit der neuen EU-Geldwäscherichtlinie stärker in die Pflicht genommen. In der Nationalen Risikoanalyse wird vom Bundesfinanzministerium die Veröffentlichung gesonderter Anwendungshinweise für Kapitalverwaltungsgesellschaften angekündigt.

Bereits vor der aktuellen Änderung des Geldwäschegesetzes benötigte jedes verpflichtete Unternehmen einen Geldwäschebeauftragten, der sich um die Umsetzung und Überwachung der geldwäscherelevanten Vorschriften im Unternehmen sowie die zeitnahe Erkennung etwaiger relevanter Risikostrukturen und Gefahrenquellen kümmert. Wenn ein Geldwäschevorfall vermutet wird, müssen weitere Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verdachtsmeldung an die zuständige Behörde abgegeben werden. Damit alle Mitarbeiter über die Prävention, den Umgang mit Geldwäschefällen und die sich anschließenden Maßnahmen informiert sind, ist ein regelmäßiges Training abzuhalten. Mittels Identifizierungsvorgang nach dem Know-Your-Customer-Prinzip müssen Investoren und andere Vertragspartner bei jeder Transaktion auf ihre individuelle Bedrohungssituation überprüft werden. Für einen Immobilien- oder Private-Equity-Fonds bedeutet dies, dass auch die Vertragspartner beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie oder eines Unternehmens geprüft werden müssen. Außerdem sind alle verpflichteten Unternehmen, darunter auch Kapitalverwaltungsgesellschaften, aufgefordert, eine Risikoanalyse zu erstellen, die fortlaufend zu dokumentieren und aktualisieren ist. In ihr ist darzulegen, welchen Unternehmensaktivitäten ein hohes Geldwäschepotenzial zuzuschreiben ist und worauf Mitarbeiter bei der Durchführung dieser Aktivitäten zu achten haben, um einen Geldwäschevorfall ausschließen zu können. Zudem sind alle verpflichteten Unternehmen seit Januar 2020 angehalten, eine Registrierung bei der FIU abzuschließen. Mit dieser Bestimmung sollen entstehende Verdachtsfälle unverzüglich gemeldet werden und die Geschwindigkeit im Kampf gegen die Geldwäsche erhöht werden. Eine weitere Neuerung ist der öffentliche Zugang zum Transparenzregister, der vorher nur unter bestimmten Auflagen möglich war.

Jede KVG muss sicherstellen, dass das Geldwäschegesetz beachtet und fristgerecht umgesetzt wird, um alle rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Geschieht dies nicht, können empfindliche Strafen drohen. Für Kapitalverwaltungsgesellschaften führt daher kein Weg an der Beachtung und Umsetzung des Geldwäschegesetzes vorbei, damit Geldwäsche in Zukunft keine Chance mehr hat.

EXXECNEWS-Autorin Petra Klein ist geschäftsführende Gesellschafterin der orangekey consulting GmbH (Hamburg). Das Dienstleistungs- und Beratungsunternehmen für Investmentvermögen unterstützt Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzdienstleister, Assetmanager, Dienstleister und Verwahrstellen bei der Implementierung von gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Maßnahmen. Der Gastbeitrag ist zuerst erschienen in EXXECNEWS Ausgabe 03/2020.

www.orange-key.de

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