MiFID II: Die wichtigsten Änderungen für Vermittler unterm Haftungsdach

Jens Reichow
Jens Reichow

Gastbeitrag von Jens Reichow, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Umsetzung der europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID II durch das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) Anfang 2018 steht kurz bevor. Vermittler, die ihre Tätigkeit unter einem Haftungsdach erbringen, sind dabei direkt von den gesetzlichen Neuerungen betroffen. Mit dem vorliegenden Artikel zeigen wir die wichtigsten Änderungen auf.

Änderung der Vergütungsregelungen

Haftungsdächer dürfen nach der gesetzlichen Neuregelung keine Anreize dafür setzen, dass einem Privatkunden ein bestimmtes Anlageprodukt empfohlen wird, obwohl ein anderes Produkt besser für den Kunden geeignet ist. Insbesondere Verkaufsziele oder Vergütungsvereinbarungen, die dies begünstigen würden, sind danach unzulässig. Vermittler dürften daher mit neuen Vergütungsmodellen seitens ihrer Haftungsdächer konfrontiert werden.

Erweiterte Informationspflichten vor Erbringung der Anlageberatung

Nach § 64 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sind Haftungsdächer nunmehr verpflichtet, dem Kunden weiterführende Erstinformationen zukommen zu lassen. Vermittler werden verpflichtet sein, diese Informationen für das Haftungsdach an den Kunden zu übermitteln. Hierzu zählen auch Angaben dazu, ob die Anlageberatung sich auf bestimmte Finanzprodukte, Produktgruppen oder Emittenten beschränkt. Ferner sind Informationen zu erteilen, ob eine regelmäßige Beurteilung der Finanzprodukte im Bereich After-Sales erfolgt.

Geeignetheitserklärung ersetzt Beratungsprotokoll

Zukünftig tritt die Geeignetheitserklärung des Vermittlers an die Stelle des alten Beratungsprotokolls. Der Vermittler hat damit zu dokumentieren, dass er das empfohlene Finanzprodukt als für den Kunden geeignet ansieht. Diese Geeignetheitserklärung muss dabei auch vor Vermittlung des Produktes dem Kunden vorliegen. Nur im Verkauf über Fernkommunikationsmittel, welche eine vorherige Übermittlung an den Kunden ausschließen (zum Beispiel per Telefon), darf die Übermittlung der Geeignetheitserklärung nach der Vermittlung erfolgen.

Fazit

Vermittler unterm Haftungsdach sind daher im Ergebnis gut beraten, wenn Sie sich für die Umsetzung der MiFID II nicht nur auf ihr Haftungsdach verlassen, sondern sich auch um eine eigene rechtliche Beratung bemühen.

EXXECNEWS-Autor Jens Reichow ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte, Hamburg. Der Beitrag ist zuerst erschienen in EXXECNEWS Ausgabe 19/2017.

www.joehnke-reichow.de

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