Retrozessionen: Schweizer Bundesgerichtsurteile stärken den Anlegerschutz

Klaus Rotter
Klaus Rotter

Gastbeitrag von Klaus Rotter, Rotter Rechtsanwälte

Viele Jahre lang war es gang und gäbe, dass Personen aus der ganzen Welt Vermögenswerte in der Schweiz angelegt haben. Sowohl das Bankgeheimnis, als auch der stabile Schweizer Franken und die international ausgerichtete Infrastruktur der Schweizer Banken sprachen für sich. Ebenso üblich war es, dass Schweizer Banken und Vermögensverwalter für die Vermittlung von Fonds, strukturierten Produkten, Obligationen, etc. Kick-Back-Provisionen (Retrozessionen) in der Höhe von 0,5 bis 2,0 Prozent von Produktanbietern kassierten. Dieses lukrative Geschäftsmodell verhalf den Schweizer Geldhäusern zu mehreren Milliarden an Bestands- und Pflegeprovisionen, die eigentlich den Kunden zustehen. Aufgrund des Interessenskonflikts, der bei den Banken durch den Erhalt dieser Provisionen, wohlgemerkt performanceunabhängig, entsteht, sind diese Provisionen äußerst umstritten.

Das Bundesgericht der Schweiz stellte bereits 2006 und 2012 klar, dass Retrozessionen den Anlegern zustehen und dass Banken und Vermögensverwalter eingenommene Vertriebs- und Bestandspflegeprovisionen an den Kunden herauszugeben haben (Urteil vom 22. März 2006, Aktenzeichen 4C 432/2005; Urteile vom 30. Oktober 2012, Aktenzeichen 4A 127/2012 und 4A 141/2012). Diese Herausgabepflicht besteht auch dann, wenn die Provisionen von eigenen Konzerngesellschaften an die vermögensverwaltende Bank geflossen sind. Die zuvor oft diskutierte zehnjährige Verjährungsfrist wurde 2017 dann durch eine weitere Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts geklärt (Urteil vom 16. Juni 2017, Aktenzeichen 4A 508/2016). Seither können Kunden ihre Ansprüche für zehn Jahre rückwirkend geltend machen. Eine bestehende Geschäfts- oder Vertragsbeziehung ist dafür nicht erforderlich, aber auch nicht hinderlich. Ebenso wenig ist eine Dokumentation (Verträge, Vermögensauszüge, et cetera) für den Rückforderungsprozess nötig.

Mit der Ende März 2018 veröffentlichten Entscheidung des Handelsgerichts Zürich (Beschluss und Urteil vom 15. November 2017, Aktenzeichen HG 150054-O) wurde obiter dictum festgehalten, dass auch bei Beratungs- oder Execution-Only-Mandaten eine Herausgabepflicht der Retrozessionen besteht. Kunden sind dank dieser Urteile rechtlich auf der richtigen Seite und sollten entsprechend agieren und das ihnen zustehende Geld zurückfordern. Betroffen sind im Übrigen nicht nur private Anleger, sondern auch institutionelle Anleger, zum Beispiel Pensionskassen und Kommunen. Bei Pensionskassen ist das Ärgernis besonders groß, da die zu Unrecht einbehaltenen Provisionen den Versorgungsberechtigten zustehen. Aufgrund der treuhänderischen Sorgfaltspflicht und dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht, kommen die Verantwortlichen lückenlos ihren Pflichten nach, wenn sie die zu Unrecht einbehaltenen Retrozessionen zurückfordern.

Trotz der eindeutigen rechtlichen Lage in der Schweiz verweigern Schweizer Banken und Vermögensverwalter immer noch die Herausgabe von Retrozessionen und stricken bewusst komplizierte Rückforderungsprozesse. Dazu kommt, dass ein nicht unerhebliches Prozesskostenrisiko besteht, das viele Betroffene abschreckt. Ein Prozess in der Schweiz kann zu hohen Kosten führen und zudem ist der Gegenseite eine Aufwandsentschädigung zu bezahlen. Außerdem kann das Gericht vom Kläger einen Vorschuss für die Gerichtskosten verlangen, der selbst im Fall des Obsiegens nicht zurückerstattet wird, sondern zusammen mit der Parteientschädigung bei der unterlegenen Gegenpartei einzufordern ist. Aktuell ist die Rückforderung aufgrund der eben genannten Gründe für Anleger im Alleingang nur schwer möglich, sodass es sinnvoll ist, mit spezialisierten Dienstleistern zusammenzuarbeiten.

Nach längerer Suche ist es gelungen, für Betroffene einen Partner in der Schweiz, die Liti-Link AG, zu finden, die für die (ehemaligen) Kunden der Schweizer Banken risikolos und effizient die rechtswidrig einbehaltenen Gelder zurückfordert. Bei der Liti-Link AG handelt es sich um einen auf die Rückforderung von Retrozessionen spezialisierten Dienstleister, der für Kunden aus der ganzen Welt eine risikofreie Dienstleistung anbietet: Erst nach erfolgreicher Rückforderung fällt eine Erfolgsbeteiligung von aktuell 35 Prozent am Nettoerlös der rückgeforderten Retrozessionen für Liti-Link an. Ein zeitnahes Anstoßen des Rückforderungsprozesses ist aufgrund der beachtlichen Rückforderungserlöse und der zehnjährigen Verjährungsfrist empfehlenswert.

EXXECNEWS-Autor Klaus Rotter ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, München. Rotter Rechtsanwälte sind Spezialisten für Fälle des Bank- und Kapitalanlagerechts und des kapitalmarktnahen Gesellschaftsrechts. Bei der Rückforderung von Retrozessionen wurden zahlreiche Mandanten begleitet und Prozesse erfolgreich mit Liti-Link durchgeführt. Der Gastbeitrag ist zuerst erschienen in EXXECNEWS Ausgabe 13/2019.

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