Ab dem 26. Juni 2021 gilt das Wertpapierinstitutsgesetz

Dr. Matthias Gündel

In wenigen Tagen ist es so weit - schon ab dem 26. Juni 2021 gilt ein neuer Rechtsrahmen für KMU (Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen): Das neue Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG), das die EU-Richtlinie zur Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen umsetzt. Zielsetzung sind risikoadäquatere Anforderungen für Unternehmen. Denn die bisher einheitlich am Geschäftsmodell von Banken ausgerichtete Regulierung hat kleinere Marktteilnehmer oftmals überproportional belastet.

In Abhängigkeit vom Geschäftsmodell und Umfang der betriebenen Aktivitäten werden künftig drei Klassen von Wertpapierfirmen unterschieden – große (Klasse 1), mittlere (Klasse 2) und kleine Institute (Klasse 3). Passend zu jeder Klasse gibt es neu zugeschnittene Kapital-, Liquiditäts- und Governance-Vorgaben. Für kleine Institute gelten proportional zum „Weniger“ an Größe und Risiken geringere Anforderungen.

Praktisch relevant in Deutschland sind lediglich Klasse 2 und 3. Nach Angaben der Bundesbank (Monatsbericht März 2021) gibt es hierzulande 745 beaufsichtigte Wertpapierhandelsbanken und Finanzdienstleistungsinstitute, die Wertpapierdienstleistungen erbringen. Davon fallen nach Inkrafttreten bis zu zehn Institute in den Bereich des großen Wertpapierinstituts, circa 70 Institute in den Bereich des mittleren und circa 665 Institute in den Bereich des kleinen Wertpapierinstituts.

Die wesentlichen Änderungen Von dem neuen Aufsichtsrahmen erfasst sind nur die Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen im Sinne der MiFID erbringen. Viele der bisher im Kreditwesengesetz (KWG) als „Finanzdienstleistungen“, wie zum Beispiel Anlagevermittlung, Anlageberatung etc. benannten Erlaubnistatbestände werden aus dem KWG herausgelöst und nun im WpIG als „Wertpapierdienstleistungen“ definiert.

Die Erlaubnispflicht für das Erbringen dieser Wertpapierdienstleistungen ist dann nicht mehr im § 32 KWG, sondern in § 15 WpIG geregelt. Für Finanzdienstleistungsinstitute, die ihre Erlaubnis bis zum 26. Juni 2021 nach § 32 KWG erhalten haben, gilt die Erlaubnis nach § 15 WpIG aufgrund der in § 86 Absatz 1 WpIG geregelten Übergangsvorschrift als erteilt.

Das gilt aber nicht für alle bisher im KWG definierten Finanzdienstleistungen. Unter den in der Übergangsvorschrift genannten Geschäften befinden sich nämlich nicht alle der in § 1 KWG definierten Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen. Das betrifft insbesondere auch:

- das Factoring i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG,
- das Finanzierungsleasing i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG und
- die Anlageverwaltung i.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 KWG.

Diese werden weiterhin als Finanzdienstleistungen i.S.v. § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG definiert. Die Folge:

Eine für das Factoring, Finanzierungsleasing oder die Anlageverwaltung erteilte Erlaubnis nach § 32 KWG kann deshalb nicht in eine § 15 WpIG-Erlaubnis übertragen werden. Und es kann für das Erbringen des Factorings, Finanzierungsleasings oder der Anlageverwaltung auch keine neue Erlaubnis nach WpIG beantragt werden. Wegen der Ausschließlichkeitsregelung in § 15 Abs. 7 Satz 1 ist eine Verbindung von Erlaubnissen nach KWG und WpIG unzulässig. Das bedeutet, Factoring, Finanzierungsleasing und die Anlageverwaltung können künftig nur von Finanzdienstleistungsinstituten betrieben werden, die in den Anwendungsbereich des KWG fallen und keine WpIG-Erlaubnis haben.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Matthias Gündel, Geschäftsführer der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Gündel & Kollegen

www.gk-law.de

Zurück

Proberater

Dr. Hendrik Müller-Lankow
Dr. Hendrik Müller-Lankow

Gastbeitrag von RA Dr. Hendrik Müller-Lankow, LL. M. (UCL) ...

Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.
In dieser Übersicht können Sie, einzelne Cookies einer Kategorie oder ganze Kategorien an- und abwählen. Außerdem erhalten Sie weitere Informationen zu den verfügbaren Cookies.
Gruppe Essenziell
Name Contao CSRF Token
Technischer Name csrf_contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der Website vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen . Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name PHP SESSION ID
Technischer Name PHPSESSID
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Cookie von PHP (Programmiersprache), PHP Daten-Identifikator. Enthält nur einen Verweis auf die aktuelle Sitzung. Im Browser des Nutzers werden keine Informationen gespeichert und dieses Cookie kann nur von der aktuellen Website genutzt werden. Dieses Cookie wird vor allem in Formularen benutzt, um die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen. In Formulare eingegebene Daten werden z. B. kurzzeitig gespeichert, wenn ein Eingabefehler durch den Nutzer vorliegt und dieser eine Fehlermeldung erhält. Ansonsten müssten alle Daten erneut eingegeben werden.
Erlaubt
Gruppe Analyse
Name Google Analytics
Technischer Name _gat,_ga_gid
Anbieter Google
Ablauf in Tagen 1
Datenschutz https://policies.google.com/privacy
Zweck Tracking
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name Contao HTTPS CSRF Token
Technischer Name csrf_https-contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der verschlüsselten Website (HTTPS) vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen. Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name FE USER AUTH
Technischer Name FE_USER_AUTH
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Speichert Informationen eines Besuchers, sobald er sich im Frontend einloggt.
Erlaubt