Die Besteuerung des ELTIF nach dem Investmentsteuergesetz
Wer sich intensiver mit Investitionen in Sachwerte über Geschlossene Fonds beschäftigt, wird zwangsläufig umfassende Expertise in der Besteuerung von transparenten Personengesellschaften erlangen. Denn Geschlossene Fonds sind seit langer Zeit regelmäßig als steuerlich transparente Kommanditgesellschaft beziehungsweise seit der Einführung des KAGB als Investment-Kommanditgesellschaft strukturiert.
Die Voraussetzungen einer gewerblichen Prägung oder Entprägung, die Unterschiede zwischen Ausschüttungen und steuerlichem Ergebnis und möglicherweise sogar die Feinheiten, die bei der Übertragung einer 6b-Rücklage beachtet werden müssen, sind Experten für geschlossene Fonds daher wohl bekannt.
Wenn zukünftig Sachwertinvestitionen vermehrt über ELTIFs erfolgen, so ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass das vorhandene steuerliche Fachwissen über Personengesellschaften nicht mehr relevant ist, da ELTIFs überwiegend als Sondervermögen oder in einer Luxemburger Rechtsform, die nicht als Personengesellschaft qualifiziert, aufgelegt werden.
Sofern ELTIFs nicht als Personengesellschaft strukturiert sind, gelten die Regelungen des Investmentsteuergesetzes, die sich teilweise deutlich von den bisher bekannten Regelungen unterscheiden. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass eine Besteuerung sowohl auf Fonds-Ebene als auch auf Anlegerebene erfolgt. Nachfolgend sollen die relevanten Regelungen des Investmentsteuergesetzes für die Besteuerung eines ELTIFs, der keine Personengesellschaft ist, kurz dargestellt werden.
Besteuerung auf Ebene des Anlegers
Anleger erzielen aus ihren Anteilen am ELTIF Einkünfte aus Kapitalvermögen, die zu einem gewissen Anteil steuerfrei sein können, wenn das Portfolio des ELTIF bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
Laufende Ausschüttungen
Das Investmentsteuergesetz unterscheidet drei Arten von steuerpflichtigen Investmenterträgen. Zunächst sind sämtliche laufende Ausschüttungen steuerpflichtig. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Ausschüttungen von Erträgen handelt oder um Ausschüttungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Kapitalrückzahlung zu qualifizieren sind. Kapitalrückzahlungen sind nur dann steuerfrei, wenn sie im Rahmen der Abwicklung eines ELTIF oder im Zusammenhang mit der Rücknahme von Anteilen geleistet werden.
Vorabspauschale
Zu versteuern ist ferner die sogenannte Vorabpauschale. Durch die Vorabpauschale soll verhindert werden, dass Investmentfonds durch Thesaurierung steuerpflichtige Erträge der Anleger in die Zukunft verschieben. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass den Anlegern jährlich mindestens eine Basisverzinsung aus ihren Anteilen zufließt. Die Basisverzinsung wird ermittelt, indem der Rücknahmepreis eines Anteils zu Beginn eines Kalenderjahres mit 70 Prozent des Basiszinssatzes multipliziert wird.
Der Basiszinssatz wird zu Beginn des Kalenderjahres auf der Grundlage der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen bestimmt. Unterjährige Ausschüttungen werden auf die Basisverzinsung angerechnet, so dass keine Vorabpauschale zu berücksichtigen ist, wenn die laufenden Ausschüttungen während des Jahres höher als die Basisverzinsung sind. Außerdem wird die Wertentwicklung des Investmentfonds während des Jahres berücksichtigt. Bei einer negativen Wertentwicklung entsteht ebenfalls keine Vorabpauschale.
Sofern eine Vorabpauschale zur berücksichtigen ist, führt dies zu einer Steuerpflicht, ohne dass dem Anleger Einnahmen zugeflossen sind. Die auf die Vorabpauschale entfallenden Steuern müssen daher aus der sonstigen Liquidität des Anlegers bezahlt werden.
Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen
Die dritte Art der Investmenterträge sind Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen. Auch die Rücknahme von Anteilen durch den Investmentfonds ist eine „Veräußerung“. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns werden die während der Haltedauer angesetzten Vorabpauschalen gewinnmindernd berücksichtigt. Somit wirkt sich die Vorabpauschale erst bei Beendigung des Investments steuerausgleichend aus.
Steuerbefreiungen
Sofern das Portfolio eines Investmentfonds bestimmte Merkmale aufweist, wird ein Teil der Investmenterträge von der Steuer befreit. Für Immobilienfonds beträgt die Freistellung 60 Prozent der Investmenterträge, für Aktienfonds 30 Prozent der Investmenterträge und für Mischfonds 15 Prozent der Investmenterträge. Ein Investmentfonds ist ein Aktienfonds beziehungsweise ein Mischfonds, wenn er während des Kalenderjahres mindestens 50 beziehungsweise 25 Prozent seines Aktivvermögens in Anteilen an Kapitalgesellschaften investiert hat. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um börsennotierte Gesellschaften handelt.
Wesentlich ist, dass auf Ebene der Kapitalgesellschaften eine Gewinnbesteuerung erfolgt. Ob es einem ELTIF, der beispielsweise in langfristige Infrastrukturprojekte investiert, gelingt, die Investitionsquoten für eine Teilfreistellung zu überschreiten, ist ungewiss, da diese Fonds häufig auch in steuerlich transparente Gesellschaften investieren oder (Gesellschafter-)Darlehen vergeben und daher nur einen geringen Anteil ihres Vermögens in Kapitalgesellschaften investieren.
Die nicht steuerbefreiten Investmenterträge unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Die Steuer wird als Quellensteuer von der depotführenden Bank abgeführt. Sofern eine Vorabpauschale zu versteuern ist, wird die Steuer von einem Konto des Kunden automatisch abgebucht.
Besteuerung auf Ebene des ELTIFs
Inländische ELTIFs unterliegen unbeschränkt der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent auf ihren steuerpflichtigen Gewinn. Zum steuerpflichtigen Gewinn gehören auch Veräußerungsgewinne von Immobilien, unabhängig von der Haltedauer der Immobilien.
Gewerbesteuer fällt auf Ebene des ELTIFs nur insoweit an, als er aktive unternehmerische Tätigkeiten betreibt, die zu mehr als fünf Prozent der gesamten Einnahmen des Investmentfonds beitragen.
Fazit
Sofern ein ELTIF keine Personengesellschaft ist, gelten die Regelungen des Investmentsteuergesetzes. Die Besteuerung der Erträge der Anleger ist dadurch nicht vergleichbar mit den bekannten Besteuerungsregeln von Geschlossenen Fonds. Auf Grund der Vorabpauschale besteht das Risiko, dass Anleger Steuern leisten müssen, ohne dass ihnen Liquidität zufließt. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass Kapitalrückzahlungen versteuert werden müssen.
Andererseits werden die Einkünfte nicht mit dem persönlichen Steuersatz, sondern lediglich mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag versteuert. Da die Steuer regelmäßig von der depotführenden Stelle abgeführt wird, müssen Anleger keine Steuerrückstellungen bilden, die möglicherweise erst in einigen Jahren nach der Rechtskraft von Feststellungsbescheiden aufgelöst werden können. Sie können über die ihnen zugeflossenen Beträge vielmehr frei disponieren.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Besteuerung eines ELTIFs nach dem Investmentsteuergesetz sowohl Vorteile als auch Nachteile gegenüber der „normalen“ Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz bieten kann. Wesentlich ist, dass die Anleger vom Vertrieb über die Struktur der Besteuerung aufgeklärt werden, damit sie – insbesondere im Zusammenhang mit der Vorabpauschale – keine steuerliche Überraschung erleben.
Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Gunter Reiff und Rechtsanwalt Dr. Oliver Zander sind Geschäftsführer der Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaft WRG Finvestra Legal GmbH, München. WRG Finvestra berät insbesondere Initiatoren und Vertriebe von Kapitalanlagemodellen sowie regulierte Finanzdienstleister.
Der Beitrag ist zuerst im "Jahrbuch der Deutschen Anlageberatung 2025" erschienen.