ELTIF-Rechtsschutz über Grenzen hinweg
Ein European Long Term Investment Fund (ELTIF) darf unter bestimmten Voraussetzungen an Kleinanleger vertrieben werden. Die seit Januar 2024 geltende neue Verordnung der Europäischen Union („ELTIF 2.0“) soll es Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) erleichtern, Anlegern langfristige Investitionsmöglichkeiten anzubieten, um den Markt anzukurbeln. Die Verordnung differenziert nun zwischen ELTIFs, die auch an Kleinanleger vertrieben werden können und solchen, die nur für professionelle Anleger zugänglich sind.
Haftung
Hat der Kleinanleger mit seiner Investition in einen ELTIF – also einem EU-AIF (alternativer Investmentfonds) – einen Schaden, haften die Verantwortlichen nach dieser Verordnung „ELTIF 2.0“, nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und nach der EU-Richtlinie 2011/61/EU. Bei einem fehlerhaften beziehungsweise fehlenden Verkaufsprospekt der AIF und fehlerhaften Angaben in den wesentlichen Anlegerinformationen haften die Verantwortlichen nach KAGB.
Ansprüche können sich auch aus dem mit der KVG geschlossenen Investmentvertrag oder aus Delikt ergeben. Die AIF-Verwahrstelle haftet gegenüber dem inländischen AIF sowie dessen Anlegern für alle Verluste, die bei einer schuldhaften Verletzung ihrer Pflichten entstanden sind. Auch gewerbsmäßige Verkäufer, Vermittler und Verkaufsvertreter können haften. Die Haftung bei AIFs hängt somit von der Fondskonzeption, den Anlagebedingungen und der Art des AIF (offen oder geschlossen) ab.
Klagemöglichkeiten
Die meisten ELTIFs sind in Luxemburg zugelassen. Kleinanleger sollen in allen EU-Mitgliedstaaten Zugang zu diesen Produkten haben. Die Fonds werden üblicherweise von in Luxemburg ansässigen KVGen verwaltet. Nach EU-Recht müssen auch die Verwahrstellen ihren Sitz im Herkunftsland des AIF haben.
Für Kleinanleger stellt sich die Frage, ob sie in Luxemburg klagen müssen oder ob es günstigere Gerichtsstände gibt. Für Kleinanleger ist eine Klage in Luxemburg aufgrund der großen tatsächlichen und finanziellen Belastung wie unter anderem wirtschaftliche, rechtliche und sprachliche Hürden sowie die Entfernung zum Gerichtsort oft unzumutbar. Die Antwort auf die Frage, welche Gerichte in dieser Konstellation international zuständig sind, gibt die „Brüssel Ia VO“, die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die auch für Luxemburg als Mitgliedsstaat gilt.
Grundsätzlich wären Klagen nach dieser Verordnung am Sitz des jeweiligen Beklagten und damit in Luxemburg zu erheben. Bei einem Kleinanleger als Verbraucher gilt dies nicht zwingend. Die Verordnung gibt dem Verbraucher einen besonderen Gerichtsstand an dessen Wohnsitz.
Bei Klagen aufgrund unerlaubter Handlung ermöglicht die Verordnung einen weiteren besonderen Gerichtsstand am Wohnsitz des Anlegers, wenn dies der Ort des schädigenden Ereignisses ist. Das ist nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) der Fall, wenn dort das Konto des Geschädigten belegen ist und sich der Verlust unmittelbar auf dem Konto verwirklicht hat.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte kann sich nach dieser Verordnung auch aus dem Sachzusammenhang oder, wenn Ansprüche gegen verschiedene Beklagte geltend gemacht werden, aufgrund einer Anhängigkeit von im Zusammenhang stehendender Verfahren ergeben. Auf nationaler Ebene wird die örtliche und sachliche Zuständigkeit deutscher Gerichte weiter durch die Zivilprozessordnung (ZPO) beziehungsweise Sondervorschriften des KAGB geregelt.
Sitz des Repräsentanten
So ist gemäß § 319 Absatz 2 KAGB für Klagen gegen einen EU-AIF oder einen ausländischen AIF, eine AIF-Verwaltungsgesellschaft oder eine Vertriebsgesellschaft, die zum Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF an Kleinanleger in Deutschland Bezug haben, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Repräsentant seinen Sitz hat.
Nach KAGB ist der Vertrieb eines ausländischen ELTIF an deutsche Kleinanleger nur zulässig, wenn die AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein inländisches Kreditinstitut oder eine zuverlässige, fachlich geeignete Person mit (Wohn)Sitz in Deutschland als Repräsentanten benennt.
Allgemein anerkannt ist, dass von dieser Gerichtsstandsregelung, die durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden kann, Klagen zur Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen nach § 306 KAGB, aber auch Anlegerklagen im Hinblick auf die Durchführung der Anlage umfasst sind, denn auch die Letzteren stehen im Zusammenhang mit der Stellung als Anleger und haben damit Bezug zum beziehungsweise zu den Umständen des Vertriebs.
Kleinanleger können sich auch an Verbraucherschutzorganisationen, die BaFin, die CSSF (Commission de Surveillance du Secteur Financier) in Luxemburg oder an die europäische Finanzaufsicht (ESMA European Securities and Markets Authority) wenden. Außerdem kann bei Streitigkeiten eine außergerichtliche Einigung angestrebt werden, etwa durch Schlichtungsverfahren oder Anrufung einer Gütestelle.
Abschließend ist anzumerken, dass nach dem KAGB sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften, die sich auf Anteile oder Aktien an einem an Kleinanleger vertriebenen AIF beziehen, in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen sind. Damit ist eine weitere große Hürde für klagende Kleinanleger vermieden worden, da sich Kleinanleger in der Regel die notwendigen Übersetzungskosten nicht leisten können.
Fazit
Es bleibt abzuwarten, ob das Interesse an dem ELTIF weiter zunimmt und ob sich der ELTIF tatsächlich als „europäisches Gütesiegel“ erweist, wie Max Sergelius in einem Artikel der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ (FAZ) meint. Sergelius ist bei Aquila Capital für die Struktur des Fonds „AC One Planet“ zuständig. Nicht ändern wird sich erst einmal der Standort Luxemburg; der Großteil der ELTIFs wird dort aufgelegt. Der Vorteil in Luxemburg liege an der Präsenz von Dienstleistern und der Neutralität des Standortes. Entsprechend zitiert die „FAZ“ einen anderen ELTIF-Experten: „Luxemburg steht für Europa.“
Rechtsanwältin Susanne Kunzfeld ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht in der Kanzlei Mattil & Kollegen, München.
Der Beitrag ist zuerst im "Jahrbuch der Deutschen Anlageberatung 2025" erschienen.