Automatische Eingangsbestätigung via Mail darf unter Umständen keine Werbung enthalten

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat am 25. April 2014 entschieden, dass eine automatisierte Eingangsbestätigung (Autoreply), die im Abspann Werbung enthält, eine Werbemail ist. Ist für das Zusenden derartiger Werbung seitens des Verbraucher keine Einwilligung gegeben, hat er einen Unterlassungsanspruch. (Aktenzeichen: 10 C 225/14)

Vorliegend hatte ein Versicherungskunde seinen Vertrag gekündigt. Die Kündigung wurde wunschgemäß via Mail als Autoreply bestätigt. Allerdings wurde in der E-Mail auf Serviceleistungen (Unwetterwarnungen per SMS und Hinweis auf eine App) der Beklagten Aufmerksam gemacht. Eine Einwilligung für das Zusenden von Werbung hat der Kunde und Kläger nicht abgegeben.

Das Amtsgericht entschied, dass die Zusendung einer einzigen Werbemail bereits regelmäßig die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr begründe. Als Indiz hierfür benennt das Gericht auch die Weigerung der Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. (JZ1)

Quelle: Informationsportal AssCompact

www. justiz.baden-wuerttemberg.de

www.asscompact.de

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