Berufsunfähigkeitsversicherung: BGH stellt klar, wann der Versicherungsfall eintritt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem von der Berliner Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte erstrittenen Urteil vom 14. Juli 2021 (Aktenzeichen IV ZR 153/20) entschieden, dass der Versicherungsfall in einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Ablauf des sogenannten Sechsmonatszeitraums eintritt. Das gilt gemäß dem BGH dann, wenn die Versicherungsbedingungen nicht bestimmen, dass auch bei einer rückschauenden Betrachtung der Versicherungsfall ab dem ersten Tag des Sechsmonatszeitraums vorliegt.

In dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt hatte der Kläger mit seiner Berufsunfähigkeitsversicherung eine Nachversicherungsgarantie vereinbart, nach welcher der Versicherungsumfang ohne erneute medizinische Risikoprüfung erhöht werden konnte. Er erlitt am 29. Juli 2016 einen Arbeitsunfall und ist seitdem nicht mehr arbeitsfähig. Am 11. Oktober 2016 verlangte er die Erhöhung des Versicherungsschutzes um 100 Prozent. Diese Erhöhung bestätigte ihm die Versicherung mit einem Nachtrag vom 18. Oktober 2016 mit Wirkung zum 1. November 2016.

Zum Versicherungsfall „Berufsunfähigkeit“ hatten die Parteien unter anderem Folgendes vereinbart: „Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, … 6 Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.“

Der Kläger meldete im Dezember 2016 Leistungsansprüche an, die von der Berufsunfähigkeitsversicherung im September 2017 anerkannt wurden. Allerdings zahlte die Versicherung nur die am 29. Juli 2016 vereinbarte Rente von 500 Euro monatlich und nicht die im Nachtrag vom 18. Oktober 2016 vereinbarte höhere Rente von 1.000 Euro monatlich. Dagegen wendete sich der Kläger mithilfe der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte und bekam schließlich vor dem BGH Recht.

Der BGH führte zunächst aus, dass in der oben zitierten Klausel zwei Alternativen eines Versicherungsfalls geregelt sind. Die erste Alternative („sechs Monate ununterbrochen außerstande war“) erfordert eine rückschauende Betrachtung, die erst nach Ablauf dieses dort genannten Sechsmonatszeitraums möglich ist. Die zweite Alternative („voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist“) ist hingegen in die Zukunft gerichtet. Laut dem BGH ergibt eine Auslegung der ersten Alternative, dass der Versicherungsfall erst mit Ablauf der sechs Monate eingetreten ist. Dies ergibt sich unter anderem aus der Formulierung: „Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person …“ und auch daraus, dass in den Bedingungen keine Rückwirkung des Versicherungsfalls auf den Anfang des Sechsmonatszeitraum vereinbart war.

Für den Kläger bedeutet diese Klarstellung des BGH, dass ihm aller Voraussicht nicht nur 500 Euro monatlich, sondern 1.000 Euro monatlich als Berufsunfähigkeitsrente zustehen. Die in der ersten Alternative vereinbarten sechs Monate waren gerechnet vom 29. Juli 2016 erst im Januar 2017 vollendet und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die höhere Rente vereinbart war. (DFPA/jpw1)

Quelle: Pressemitteilung Wirth Rechtsanwälte

Die Wirth-Rechtsanwälte Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB ist eine 1998 gegründete Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Berlin. Die in der Kanzlei tätigen Anwälte haben sich insbesondere auf das Versicherungs-, Bank- und Kapitalmarktrecht sowie gewerblichen Rechtschutz spezialisiert.

www.wirth-rae.de

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