"Finanzanlagenvermittlerverordnung ist Pflichtenprogramm des Anlageberaters"

Das Landgericht Flensburg hat mit Urteil vom 4. Februar 2022 (Aktenzeichen: 3 O 180/20) einem Anleger gegen seinen Anlageberater Schadensersatz in Höhe von rund 30.000 Euro zugesprochen. Der Anleger hatte auf Empfehlung des Beraters eine Sachwertanlage gezeichnet, konkret eine Direktanlage in P&R Container, schreibt Rechtsanwalt Oliver Renner, Rechtsanwalt in der auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei Wüterich Breucker, in einer Blognachricht.

Da der Berater unstreitig den Anleger weder über das Totalverlustrisiko informierte noch darüber aufklärte, dass das Vermögen des Anlegers über den investierten Betrag hinaus gefährdet sein kann, hat das Landgericht eine Pflichtverletzung angenommen, so Renner weiter.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird jedenfalls eine Aufklärung über das Totalverlustrisiko bei Investitionen in P&R Container verneint (so zum Beispiel OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. Juli 2020 (Aktenzeichen: 8 U 240/19); OLG München, Beschluss vom 13. Juli 2020 (Aktenzeichen: 8 U 2610/20); OLG Stuttgart, Urteil vom 13.August 2020 (Aktenzeichen: 2 U 564/19), OLG Bremen, Urteil vom 21. Juli 2021 (Aktenzeichen: 1 U 4/21)). Dem folgt das Landgericht Flensburg nicht.

Begründet hat das Landgericht Flensburg seine Entscheidung damit, dass die Aufklärung des Anlegers nach dem Pflichtenprogramm der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) - konkret in der Fassung des 8. September 2015 - zu erfolgen habe. Ein Beratungsvertrag verpflichtet den Berater/Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von Bedeutung sind (so schon: BGH, Urteil vom 30. Oktober 2014 (Aktenzeichen: III ZR 493/13)). „Insoweit kann das Pflichtenprogramm nach den §§ 11 ff. Finanzanlagenvermittlungsverordnung (in der Fassung vom 8. September 2015) herangezogen werden. Danach hat der Anlagevermittler u.a. über die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken, insbesondere das Risiko des Verlustes der gesamten Kapitalanlage (§ 13 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 FinVermV), sowie über die Möglichkeit, dass dem Anleger aus den Geschäften weitere Kosten und Steuern entstehen können (§ 13 Absatz 3 Nr. 2 FinVermV), zu informieren. Der Anlagevermittler ist zudem verpflichtet, das Anlagekonzept und den Prospekt auf wirtschaftliche Plausibilität zu prüfen; unterlässt er dies, muss er darauf hinweisen“, so das Landgericht Flensburg in seinem Urteil.

Als Fazit kann laut Renner festgehalten werden, dass in jedem Fall die Vorgaben der Finanzanlagenvermittlerverordnung einzuhalten sind und gegebenenfalls überobligationsmäßige Hinweise erteilt werden sollten. Damit kann eine Haftung vermieden, jedenfalls das Haftungsrisiko reduziert werden. (DFPA/JF1)

Wüterich Breucker Rechtsanwälte ist eine auf das Zivil- und Wirtschaftsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei mit Sitz in Stuttgart.

www.wueterich-breucker.de

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