Verbraucherzentrale Sachsen nimmt Stellung zur EU-Verbandsklagen-Richtlinie

Das Bundesministerium der Justiz hat einen Entwurf zur Umsetzung der EU-Verbandklagen-Richtlinie vorgelegt. Kernstück ist eine neue Klageart: Die Abhilfeklage. Diese soll nicht nur wortwörtlich bei Missständen abhelfen, sondern geht über die 2018 eingeführte Musterfeststellungsklage hinaus. Verbraucherverbände können damit Schadensersatz und andere Leistungen direkt einklagen.

Andreas Eichhorst, Chef der Verbraucherzentrale Sachsen, freut sich, dass den Verbrauchern ein schärferes Schwert in die Hand gegeben wird als die bisherige Musterklage. „Dass Verbraucher sich aktuell einer Sammelklage anschließen, dann aber nach Erfolg zusätzlich noch ihren Schadensersatz individuell einklagen müssen, ist für Betroffene schwer nachvollziehbar“, beschreibt Eichhorst Rückmeldungen von Mitklägern aus laufenden Musterklagen.

Mit dem vorliegenden Entwurf wird eine Vielzahl von bestehenden Gesetzen angepasst. Die größte Wirkung kann das Gesetz mit dem treffenden Namen Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz entfalten. Nach aktuellem Stand im Gesetzgebungsverfahren werde das volle Potenzial zur der Stärkung der Konsumenten nicht ausgeschöpft werden können. „Die Erfahrung mit unseren insgesamt neun laufenden Musterfeststellungsklagen zeigt, welche Stellschrauben bei der Abhilfeklage unbedingt noch gedreht werden müssen“, erklärt Eichhorst.

Damit möglichst viele Betroffene von der neuen Sammelklage profitieren, sollte der Zeitraum zum Anschluss an die Verbandsklage lang sein und erst nach der ersten mündlichen Verhandlung enden. Die Verjährung aller von der Verbandsklage abhängigen Ansprüche geschädigter Verbraucher sollte unabhängig von einer Anmeldung zum Klageregister automatisch gehemmt werden. Dies dürfe nicht nur für Unterlassungsklagen, sondern muss auch für Abhilfeklagen gelten.

Zudem sei die Zulässigkeitshürde von 50 Einzelfällen laut Verbraucherzentrale Sachsen praxisfern und zu hoch. Insbesondere bei mehreren Feststellungsanträgen multipliziere sich die Zahl, wodurch der Vorbereitungsaufwand stark ansteigen würde und kleinere Massenschadenfälle automatisch außen vor blieben. Die Zahl müsse deutlich gesenkt werden. Nur so könnten die Ziele der Reform, bei Massenschäden eine Entlastung der Gerichte zu ermöglichen und für alle Verbraucher einen attraktiven, praktikablen und effektiven Rechtszugang zu schaffen, erreicht werden.

Die neuen Regelungen sollten laut Vorgabe der EU am 25. Juni 2023 in Kraft treten. „Wer Gesetzgebungsverfahren verfolgt, weiß, dass etliche Interessenvertreter beteiligt sind und sich Zeitpläne durchaus ändern können und Fristen auch mal nicht eingehalten werden“, gibt Eichhorst zu bedenken: „Wir werden jedenfalls bereit sein, das Instrument zum Vorteil der sächsischen Verbraucherinnen und Verbraucher gezielt einzusetzen.“ (DFPA/JF1)

Die Verbraucherzentrale Sachsen ist eine anbieterunabhängige, überwiegend öffentlich finanzierte, gemeinnützige Organisation. Ziel ihrer Arbeit ist es, Verbraucher in Fragen des privaten Konsums zu informieren, zu beraten und zu unterstützen.

www.verbraucherzentrale-sachsen.de

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