Die europäische Kommission hat ihren lang erwarteten Entwurf zu einer Reform der Offenlegungsverordnung vorgelegt: Er sieht eine grundlegende Neustrukturierung der Nachhaltigkeitskategorien bei Fondsprodukten vor. Die bisherigen Kategorien Artikel 6, Artikel 8 und Artikel 9 werden ersetzt durch eine neue Systematik. Die drei neuen Produktgruppen heißen Sustainable, Transition und ESG-Basics, so merkt das Beratungsunternehmen Ypsilon an.
Sustainable-Produkte orientieren sich an dem, was bislang vom Artikel 9 erwartet wurde, allerdings auf einer deutlich verbindlicheren Grundlage. Der überwiegende Teil des Portfolios, also mindestens siebzig Prozent, muss nachweislich zu ökologischen oder sozialen Zielen beitragen. Dieser Beitrag muss messbar und fachlich belegbar sein. Die EU-Taxonomie bleibt dabei ein wichtiger Bezugspunkt, auch wenn sie nicht jede Position zwingend abdecken muss. Ergänzend gelten strenge Ausschlüsse, etwa für kontroverse Waffen, Tabak sowie für fossile Aktivitäten ohne aussichtsreichen Ausstiegsplan.
Christian Eder, Lead of Sustainability [&] Consulting und Geschäftsführer von Ypsilon Consulting bei der Ypsilon Group, kommentiert: „Für Immobilienprodukte bedeutet das, dass ein Fonds nur dann in diese Kategorie fällt, wenn sein gesamtes Portfolio eine konsistente Nachhaltigkeitsstrategie verfolgt, die sich in Energieeffizienz, Sanierungslogiken und nachvollziehbaren Klimazielen niederschlägt. Einzelne grüne Objekte reichen künftig nicht mehr aus.“
Die zweite neue Kategorie heißt Transition. Sie verlangt, dass mindestens siebzig Prozent des Portfolios einem Übergangsplan hin zu einem deutlich höheren Nachhaltigkeitslevel folgen. Dazu gehören konkrete Ziele, realistische Zeitpläne und überprüfbare Fortschritte. Eder dazu: „Es war eine zentrale Schwäche der bisherigen Systematik, dass Kapital in bereits grüne Produkte gelenkt wurde, der Übergang von ‚braun‘ zu ‚grün‘ aber schwierig abzubilden war. Das soll mit der neuen Kategorie Transition behoben werden.“[nbsp] Für die Immobilienwirtschaft ist diese Kategorie besonders relevant.
Die dritte Kategorie heißt „ESG Basics“ und bildet den Rahmen für Produkte, die ESG-Faktoren systematisch berücksichtigen, ohne ein spezifisches Nachhaltigkeitsziel zu verfolgen. Auch hier müssen mindestens siebzig Prozent des Portfolios einem nachvollziehbaren ESG-Prozess unterliegen, etwa einem strukturierten Screening, einem konsistenten Rating oder einer festgelegten Ausschlusssystematik. [nbsp]
Wie sieht der Übergang vom alten in das neue Regime aus? „Die Kommission möchte die Stabilität des Marktes wahren, weshalb bestehende Produkte nicht automatisch neu eingeordnet werden. Artikel-6-, Artikel-8- und Artikel-9-Fonds bleiben zunächst bestehen. Geschlossene Produkte, deren Portfolios nicht mehr angepasst werden können, etwa viele geschlossene Immobilienfonds, können vollständig ausgenommen werden“, so Eder.[nbsp] Mit einer verpflichtenden Anwendung der reformierten SFDR ist frühestens Ende 2027, realistischer ab 2028, zu rechnen. Der Vorschlag muss zunächst das EU-Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, anschließend folgt eine Übergangsfrist von rund eineinhalb Jahren. In dieser Zeit gelten die bisherigen Offenlegungspflichten weiter. (DFPA/mb)
Ypsilon ist ein Beratungsunternehmen, das sich auf Wirtschaftsprüfung und Beratung in den Bereichen Steuern, Regulierung, Recht, Administration, ESG sowie Inbound- und Outbound-Investments spezialisiert hat. Die Ypsilon Group wurde 2020 gegründet und ist in Berlin, Hamburg, Köln, Düsseldorf und München vertreten.