"§ 132 VAG - ein wichtiges Frühwarninstrument für Unternehmen und Aufsicht"

Versicherer und Pensionsfonds müssen die BaFin unverzüglich informieren, wenn durch eine solche Verschlechterung die Erfüllbarkeit der Versicherungsverpflichtungen oder die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens gefährdet sein könnte. Dies legt § 132 des Versicherungsaufsichtsgesetztes (VAG) fest. Im aktuellen BaFin-Journal hat die Aufsicht die Ergebnisse einer Branchenabfrage veröffentlicht, wonach sich die Umsetzung dieser Norm positiv entwickelt. Doch es gebe auch Handlungsbedarf.

Die gesetzliche Regelung verpflichtet Unternehmen dazu, ein Frühwarnsystem zu etablieren. Dieses muss die Unternehmen in die Lage versetzen, noch rechtzeitig Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um eine drohende Gefährdung zu beenden. Erhält die BaFin eine solche Anzeige, kann sie die Bemühungen des betroffenen Unternehmens überwachen, seine finanzielle Situation zu verbessern. Wenn nötig, kann die BaFin dafür sorgen, dass das Unternehmen dieses Ziel mit noch mehr Nachdruck verfolgt.

Bereits im Jahr 2019 hatte die BaFin bei ausgewählten Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen eine Pilotabfrage zur Anwendung des § 132 VAG durchgeführt. Ziel dieser Abfrage war es, die Unternehmen für das Thema zu sensibilisieren und ihnen erste Hinweise zu geben, wie sie § 132 VAG noch besser umsetzen können. Eine weitere Abfrage zu dieser Gesetzesnorm führte die BaFin im Frühjahr 2021 durch. Daran nahmen 48 ausgewählte Unternehmen aller Versicherungssparten teil.

Die Ergebnisse dieser Umfrage waren heterogen. Insgesamt kommt die BaFin zu der Einschätzung, dass die Branche Fortschritte bei der Umsetzung des § 132 VAG gemacht hat. Die Unternehmen berücksichtigen beispielsweise Governance-Aspekte bei der Umsetzung des § 132 VAG in höherem Maße als noch im Jahr 2019. Auf diese Weise stellen sie sicher, dass das Frühwarnsystem, welches sie implementieren müssen, „Chefsache“ ist und auch in herausfordernden Situationen reibungslos funktioniert. Aus Sicht der BaFin ein positives Signal: Es zeigt, dass das Problembewusstsein für die Umsetzung des § 132 VAG bei den Unternehmen zugenommen hat.

Doch die Abfrage zeigt auch weiteren Handlungsbedarf auf. Dies gilt zum Beispiel für die Differenzierung der Unterschiede zwischen § 132 VAG und weiteren gesetzlichen Regelungen zur Risikoidentifizierung – etwa dem ORSA, der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (Own Risk and Solvency Assessment): Diese Regelungen haben zwar Schnittmengen, in wesentlichen Punkten unterscheiden sie sich aber. Versicherer und Pensionsfonds sollten daher stärker differenzieren und die jeweiligen Spezifika der Vorgaben gezielt anwenden können.

Damit zusammen hängt aus Sicht der BaFin ein weiteres To-Do für die Unternehmen: Wie sollten Versicherer und Pensionsfonds Kennzahlen operationalisieren, um die Aufsicht früh genug, aber auch nicht zu früh, über eventuelle Schwierigkeiten zu informieren? Da jedes Unternehmen ein individuelles Risikoprofil hat, könne es dafür kein Patentrezept geben. Wohl aber Hinweise, welche Überlegungen es grundsätzlich anstellen sollte, um geeignete Kennzahlen für sein Frühwarnsystem nach § 132 VAG zu ermitteln. (DFPA/JF1)

Zum ausführlichen Fachbeitrag

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main. Sie vereinigt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Ihr Hauptziel ist es, ein funktionsfähiges, stabiles und integres deutsches Finanzsystem zu gewährleisten.

www.bafin.de

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