Extern verwaltete AIF: BaFin schafft Klarheit für KVGen

Mit der finalen Fassung des Auslegungsschreibens zu den Tätigkeiten einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) präzisiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Aufgabenverteilung zwischen AIF-Investmentgesellschaften und ihren externen KVGen. Die umfangreiche Überarbeitung des Entwurfs aus dem Februar 2017 berücksichtigt jedenfalls in Teilen die Kritik aus der Branche, schreiben Dr. Philipp Wösthoff, und Robert Guzialowski von Hauck & Aufhäuser Privatbankiers, in der Ausgabe 07 von EXXECNEWS. Das betreffe insbesondere Rechtsgeschäfte mit unmittelbarem Bezug zu den Vermögensgegenständen der AIF-Investmentgesellschaft: Diese sind von der externen KVG im Namen der AIF-Investmentgesellschaft zu tätigen.

Ziel des Auslegungsschreibens der BaFin war schon im vergangenen Jahr eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten in den Fällen, in denen eine AIF-Investmentgesellschaft von einer externen KVG verwaltet wird. Diese Abgrenzung ist nötig, weil AIF-Gesellschaften durch ihre „Form“ anders als Sondervermögen mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und daher grundsätzlich selbst im Rechtsverkehr tätig werden können. Während bei Sondervermögen stets die KVG handeln muss – „Handeln im eigenen Namen für Rechnung des Sondervermögens“ –, verpflichten das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) sowie Vorschriften in Aktiengesetz (AktG), Handelsgesetzbuch (HGB) und etlichen weiteren Rechtsnormen wie Umsatz- und Gewerbesteuergesetz und Insolvenzordnung die AIF-Investmentgesellschaft dazu, bestimmte Aufgaben selbst wahrzunehmen. Dazu zählen insbesondere die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, ferner Pflichten, die aus ihrer gesellschaftsrechtlichen Organisationsstruktur resultieren, namentlich die Einberufung von und Teilnahme an Hauptversammlungen beziehungsweise Gesellschafterversammlungen.

Sämtliche Tätigkeiten, die unter dem Sammelbegriff der kollektiven Vermögensverwaltung zusammengefasst werden, obliegen dagegen nach Abschluss eines entsprechenden Verwaltungsvertrags der externen KVG. Dabei fallen unter den Sammelbegriff unter anderem die Portfolioverwaltung, das Risikomanagement und auch administrative Tätigkeiten. Konkret sind diese in § 1 Abs. 19 Nr. 24 des KAGB benannt.

Der vor gut einem Jahr veröffentlichte Entwurf des Auslegungsschreibens hat hier indessen eine entscheidende Frage offen gelassen und für berechtigte Kritik gesorgt: So blieb ungeklärt, ob die KVG für die AIF-Investmentgesellschaft stets im eigenen Namen oder aber im fremden Namen zu handeln hat. Diese Frage ist mit der finalen Fassung des Auslegungsschreibens beantwortet.

Die KVG handelt im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung stets in eigenem Namen. Denn handelte sie in fremdem Namen, also im Namen der AIF-Investmentgesellschaft, ginge die aufsichtsrechtliche Verantwortung, die die externe KVG aufgrund des Verwaltungsvertrags mit der AIF-Investmentgesellschaft innehat, wieder auf diese über. Ein solcherart verkürztes Haftungsrisiko der externen KVG gegenüber der AIF-Investmentgesellschaft möchte die BaFin mit Blick auf die Anlegerinteressen bewusst ausschließen. Entsprechend bleibt es auch bei der bereits im Entwurf formulierten Regelung, dass eine Rückauslagerung gewisser Tätigkeiten der externen KVG auf die AIF-Investmentgesellschaft nicht möglich sein soll.

Neben dieser Präzisierung der Auslegung liefert die BaFin in der aktuellen Fassung zudem eine Klarstellung, die Rechtsgeschäfte mit unmittelbarem Bezug zu Vermögensgegenständen der AIF-Investmentgesellschaft betrifft. So stellt die Behörde klar, dass derartige Geschäfte, wie etwa der Erwerb oder die Veräußerung, aber beispielsweise auch der Einbau eines neuen Aufzugs in eine von der AIF-Investmentgesellschaft als Vermögensgegenstand gehaltene Immobilie von der externen KVG im Namen der AIF-Investmentgesellschaft abzuschließen ist. Damit reagiert die BaFin auf einen der wesentlichen Kritikpunkte, welchen die Branche gegenüber dem Entwurf aus dem vergangenen Jahr geäußert hatte. Schließlich hätte die weitreichende Übertragung von Zuständigkeiten Richtung KVG unter der zusätzlichen Maßgabe, jeweils im eigenen Namen zu handeln, eine erhebliche Schwächung der Stellung der AIF-Investmentgesellschaft und ihrer Anleger zur Folge gehabt.

Nun argumentiere die BaFin, dass die AIF-Investmentgesellschaft, die alleinig das Vermögen besitzt, dem Insolvenzrisiko der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgesetzt wäre. Hinzuzufügen ist, dass die finale Auslegung nun zudem für eine Anspruchsgrundlage der AIF-Investmentgesellschaft im Falle von Leistungsstörungen sorgt: Aus den in ihrem Namen getätigten Rechtsgeschäften entstehen direkte Vertragsbeziehungen zu den jeweiligen Leistungserbringern. Ist deren Leistung fehlerhaft oder verursacht Folgeschäden, kann die AIF-Investmentgesellschaft sinnvollerweise Ansprüche ohne den Umweg über die KVG anmelden.

www.exxecnews.de

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