Anwälte äußern sich zur Plausibilitätsprüfung

Gerichte sind dazu da, Klarheit in strittige Angelegenheiten zu bringen. Manchmal aber verwirren Gerichtsentscheidungen mehr, als sie klären. Das ist beispielsweise der Fall in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus 2017. Das Gericht hatte zu klären, welche Aufgaben der Anlageberater hat, wenn er seinem Kunden eine Investition zur Zeichnung empfiehlt. Das undefinierte Wort, das eine ganze Branche verunsichert, heißt „Plausibilitätsprüfung“. Der BGH hatte sich zur Frage eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung geäußert. Er hat festgestellt , dass der Berater die Plausibilität der Anlageform, die er empfiehlt selbst zu prüfen hat. Nicht festgelegt hat das Gericht aber leider, wie der Berater das machen soll, was Plausibilität eigentlich ist, welcher Aufwand dem Berater dabei zuzumuten ist, ob er sich auf externe Experten verlassen darf, ob er alle Details des Anlageprospektes in Zweifel zu ziehen hat und vieles andere. Die Unsicherheit der Berater ist enorm.

EXXECNEWS versucht Klarheit in diese Problematik zu bringen und hat begonnen, ein Erklärvideo zu produzieren. Beim Drehbuch mitgearbeitet haben viele Anwaltskanzleien, die sich täglich mit dieser oder ähnlichen Fragestellungen beschäftigen. Diese Erkenntnisse stellt EXXECNEWS als Legal-Beileger zur Ausgabe 14 vor. Darin äußern sich die Rechtsanwälte Nikolaus Herzog von Oldenburg, OMG Oldenburg Mettenheim Rechtsanwälte, Hamburg, Heinz-Gerd Pinkernell, LPAGGV Legal Tax, Hamburg, und Prof. Dr. Thomas Zacher, Zacher &Partner, Köln.

www.exxecnews.de

Zurück

Pressedigest

EXXECNEWS 09 präsentiert den zweiten Teil der Quartalsumfrage ...

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die ...

Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.
In dieser Übersicht können Sie, einzelne Cookies einer Kategorie oder ganze Kategorien an- und abwählen. Außerdem erhalten Sie weitere Informationen zu den verfügbaren Cookies.
Gruppe Essenziell
Name Contao CSRF Token
Technischer Name csrf_contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der Website vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen . Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name PHP SESSION ID
Technischer Name PHPSESSID
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Cookie von PHP (Programmiersprache), PHP Daten-Identifikator. Enthält nur einen Verweis auf die aktuelle Sitzung. Im Browser des Nutzers werden keine Informationen gespeichert und dieses Cookie kann nur von der aktuellen Website genutzt werden. Dieses Cookie wird vor allem in Formularen benutzt, um die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen. In Formulare eingegebene Daten werden z. B. kurzzeitig gespeichert, wenn ein Eingabefehler durch den Nutzer vorliegt und dieser eine Fehlermeldung erhält. Ansonsten müssten alle Daten erneut eingegeben werden.
Erlaubt
Gruppe Analyse
Name Google Analytics
Technischer Name _gat,_ga_gid
Anbieter Google
Ablauf in Tagen 1
Datenschutz https://policies.google.com/privacy
Zweck Tracking
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name Contao HTTPS CSRF Token
Technischer Name csrf_https-contao_csrf_token
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Dient zum Schutz der verschlüsselten Website (HTTPS) vor Fälschungen von standortübergreifenden Anfragen. Nach dem Schließen des Browsers wird das Cookie wieder gelöscht
Erlaubt
Gruppe Essenziell
Name FE USER AUTH
Technischer Name FE_USER_AUTH
Anbieter
Ablauf in Tagen 0
Datenschutz
Zweck Speichert Informationen eines Besuchers, sobald er sich im Frontend einloggt.
Erlaubt