Baukredit: Unklare Klauseln verhindern Vorfälligkeitsentschädigung

Der BGH hat entschieden, dass Banken keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung haben, wenn die Vertragsklauseln zur Berechnung für den Verbraucher unklar sind. Das berichtet das Fachmagazin für Risiko- und Kapitalmanagement AssCompact.

Bei dem verhandelten Fall ging es um die vorzeitige Rückzahlung von Immobiliendarlehen. Das Urteil besagt, dass Banken keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung haben, wenn die Vertragsklauseln zur Berechnung für den Verbraucher nicht klar und verständlich formuliert sind.

Der Fall zur Vorfälligkeitsentschädigung vor dem BGH

Die Kläger schlossen im Dezember 2018 und Februar 2019 zwei Immobiliendarlehensverträge über insgesamt 190.000 Euro ab. Bei vorzeitiger Rückzahlung der Darlehen forderte die Bank Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von rund 15.800 Euro, von denen die Kläger einen Teil unter Vorbehalt zahlten. Sie klagten auf Rückerstattung mit der Begründung, die Vertragsklauseln zur Berechnung der Entschädigung seien unklar und somit unwirksam.

In den Allgemeinen Bedingungen waren einige Klauseln zu Kündigung, Rückzahlung und Vorfälligkeitsentschädigung enthalten, so auch der Hinweis, dass zur Berechnung der Vorfälligkeitszinsen die so genannte „Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode“ zugrunde liegt, welche davon ausgeht, dass die durch die Rückzahlung frei gewordenen Mittel laufzeitkongruent in Hypothekenpfandbriefen angelegt werden. Danach wird der Zinsverschlechterungsschaden als der finanzielle Nachteil aus der vorzeitigen Darlehensablösung, das heißt, die Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspricht, berücksichtigt.

Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot

Der BGH bestätigte die Urteile der Vorinstanzen und entschied, dass die Bank keinen Anspruch auf die geforderte Vorfälligkeitsentschädigung hat. Die maßgebliche Klausel im Darlehensvertrag bezog sich auf die „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“. Diese Formulierung könne den Eindruck erwecken, dass sich die Berechnung der Entschädigung auf die gesamte verbleibende Laufzeit des Darlehens bezieht. Tatsächlich ist jedoch nur der Zeitraum bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin oder dem Ende der Zinsbindung relevant. Das BGH urteilte daher, dass die unklare Formulierung gegen das Transparenzgebot verstößt und führt dazu, dass der Anspruch der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen ist. (DFPA/abg)

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