Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Lebensversicherungskunden
Am 12. Dezember 2014 meldete das Kapitalanlagemagazin Cash in seiner Online-Ausgabe, dass der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13. November 2014 (Aktenzeichen: III ZR 544/13) entschieden hat, dass ein Vermittler, der die Umdeckung eines Lebensversicherungs-Vertrages nicht dokumentiert hat nachweisen muss, dass auch über Nachteile aufgeklärt worden ist. Die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 2, § 62 VVG „kann zu Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr führen“, heißt es in der Urteilsbegründung. „Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist“.