Cogitanda-Insolvenz: Wie sich Makler jetzt verhalten sollten

Vor Kurzem hat der Cyberspezialist Cogitanda angekündigt, Insolvenz anzumelden. Mittlerweile befinden sich alle Unternehmen der Gruppe im vorläufigen Insolvenzverfahren. Der Betrieb soll weiterlaufen. Was Makler nun tun sollten, erläutert Rechtsanwalt Vincent Jacobsen von der Kanzlei Michaelis im Versicherungsfachmagazin AssCompact.

Nach der Ankündigung vor wenigen Tagen, das der auf Cyberversicherungen spezialisierte Assekuradeur  Cogitanda Insolvenzantrag stellen will, kam zwischenzeitlich die offizielle Bestätigung des Unternehmens: Die Cogitanda Dataprotect AG aus Köln hat ebenso wie die zur Gruppe gehörenden Cogitanda Insurance Services GmbH, Cogitanda Risk Prevention GmbH, Cogitanda Managed Services GmbH sowie Cogitanda Claims Services GmbH Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Das Amtsgericht Köln hat diesen Anträgen entsprochen und Rechtsanwalt Philip Schober von der Sozietät Brinkmann & Partner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Fragen aus der Maklerschaft – was Rechtsanwalt Vincent Jacobsen rät

Aufgrund vielfältiger Fragen von Maklerseite hat die Kanzlei Michaelis einen Beitrag im Rahmen eines Newsletters veröffentlicht. Darin heißt es: „Die nun begonnene Insolvenz von Cogitanda dürfte abermals für Verunsicherung bei Versicherungsmaklern sorgen. Denn gerade im typischerweise von regionalen Maklern betreuten Industrie- und Gewerbebereich kleinerer und mittlerer Unternehmen hat Cogitanda in der eigentlichen Wachstumssparte Cyber einen substanziellen Marktanteil auf sich vereinigt.“ Wie Jacobsen weiter schreibt, seien in hoher Frequenz drängende Fragen aus der Maklerschaft an die Kanzlei herangetragen worden: Haben die von den Maklern betreuten Versicherungsnehmer Deckung, wenn schon prolongiert wurde? Haben die Versicherungsnehmer ein ordentliches oder außerordentliches Kündigungsrecht? Ergibt sich für die betreuenden Versicherungsmakler ein Haftungsrisiko? Wie müssen sich Makler verhalten? Haben Makler Informationspflichten? Muss unverzüglich umgedeckt werden? Wie verhält es sich mit den Courtageansprüchen für bereits verlängerte Tarife?

Rechtsexperte warnt vor „vorschnellen Schlüssen“

„Wenngleich all diese Fragen genauso nachvollziehbar wie wichtig sind, verbietet es sich dennoch, vorschnelle Schlüsse zu ziehen sowie voreilige Auskünfte oder Stellungnahmen abzugeben. Wie uns zugetragen worden ist, plant COGITANDA, ein FAQ zu veröffentlichen, das voraussichtlich einen Großteil der drängenden Fragen adressieren wird“, empfiehlt Jacobsen. Es sei gut möglich, dass die Veröffentlichung einer solchen Handreichung bereits mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter abgestimmt sein werde. „Die Inhalte dieser Veröffentlichung sollten unbedingt abgewartet werden, da vorher letztlich überhaupt keine adäquate Informationsgrundlage besteht, um unternehmerische Entscheidungen – gleich welcher Art – zu treffen“, so der Rechtsanwalt weiter.

Kunden informieren und für Transparenz sorgen

Was die Frage nach den Informationspflichten von Maklern angeht, gibt es Jacobsen zufolge keine Präzedenz. Der Rechtsanwalt empfiehlt Vermittlern, die von ihnen betreuten Versicherungsnehmer frühzeitig zu informieren, den aktuellen Stand zu erläutern und die individuelle Vertragslage aufzuzeigen. Diese Information sollten Makler mit Fortentwicklung der Lage aktualisieren.

Weiter schreibt Jacobsen: „Es bietet sich zwecks Analyse der Einzelvertragslage wohl an, zunächst die bestehenden Deckungen hinsichtlich der risikotragenden Versicherer zu prüfen. Dabei ist zu klären, ob der einzelne betroffene Versicherungsvertrag bereits wirksam verlängert wurde oder noch ordentlich gekündigt werden kann. Wir gehen davon aus, dass sich die meisten Versicherungsverträge bereits durch branchenübliche Verlängerungsklauseln mit Dreimonatsfrist verlängert haben.“

Gibt es ein Sonderkündigungsrecht?

Ein Sonderkündigungsrecht ergebe sich Jacobsen zufolge aus dem Versicherungsvertrag eher nicht. Ein solches aus allgemein-zivilrechtlichen Regelungen herleiten zu wollen, dürfte mit erheblichen Rechtsunsicherheiten behaftet sein, solange die Sachlage nicht abschließend geklärt sei. Zumal der eigentliche Versicherungsvertrag nicht mit Cogitanda bestehe. (DFPA/abg)

Den vollständigen Beitrag lesen Sie hier.

Die Cogitanda Dataprotect AG konzentriert sich auf den Umgang mit Cyber-Risiken, deren Bewältigung sowie deren Versicherung. Geboten werden Cyber-Risikoprävention, Versicherungslösungen sowie Schadenmanagement. Das Unternehmen wurde 2016 in Kreuzberg (Ahr) gegründet.

www.cogitanda.com

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