Fehlende Erlaubnis: Hillhouse Group muss Einlagen- und Emissionsgeschäft einstellen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Bescheid vom 15. Juni 2021 gegenüber der Hillhouse Group, Niederlande, die sofortige Einstellung des unerlaubt betriebenen Einlagen- und Emissionsgeschäftes sowie des unerlaubt erbrachten Eigenhandels angeordnet.

Die Hillhouse Group bietet laut BaFin Interessenten unter anderem den Erwerb bestimmter Aktien an. Dabei trete die Gesellschaft als „Konsortialbank“ auf und verkaufe die Aktien auch aus dem eigenen Bestand. Zudem gewähre das Unternehmen Käufern der Aktie eine Rückkaufgarantie.

Damit betreibt die Hillhouse Group gewerbsmäßig das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) in der zweiten Tatbestandsvariante sowie das Emissionsgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 KWG und erbringt den Eigenhandel nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 lit. c KWG. Über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt die Hillhouse Group nicht und handelt daher unerlaubt, so die BaFin.

Die BaFin weist darauf hin, dass das Unternehmen Hillhouse Management Ltd., Hongkong, betont, dass es in keinerlei Verbindung zur Hillhouse Group steht und insbesondere nicht in die Geschäftstätigkeit der Hillhouse Group einbezogen ist. Es handele sich vorliegend somit um einen Identitätsdiebstahl zulasten der Hillhouse Management Ltd. (DFPA/JF1)

Quelle: Verbrauchermeldung BaFin

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main. Sie vereinigt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Ihr Hauptziel ist es, ein funktionsfähiges, stabiles und integres deutsches Finanzsystem zu gewährleisten.

www.bafin.de

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