Kapitalmarktrechtler kritisiert Haftungsprivileg für Abschlussprüfer
Im Fällen fehlgeschlagener Kapitalanlagen kommt neben Initiatoren und Vertrieben auch ein Wirtschaftsprüfer als Haftungsgegner in Betracht. Dies unter anderem dann, wenn er als Mittelverwendungskontrolleur, Prospektprüfer oder Treuhänder tätig geworden ist, aber auch in Fällen, in denen er als Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft über das Ergebnis der Prüfung eines Jahresabschlusses oder eines Lageberichts unrichtig berichtet, im Prüfungsbericht erhebliche Umstände verschweigt oder einen unrichtigen Bestätigungsvermerk (Testat) erteilt, sofern der Prüfbericht oder der Bestätigungsvermerk für die Anlageentscheidung ursächlich war. Derzeit ist die Haftung der Abschlussprüfer auf Schadensersatz § 323 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) auf eine Million Euro begrenzt ist. Diese Regelung kritisiert in EXXECNEWS Ausgabe 12/2019 Peter Mattil, Rechtsanwalt und Gründer der Münchener Kanzlei Mattil – Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht.
In zahlreichen Insolvenzen von Unternehmen oder Banken erfuhr die Öffentlichkeit im Nachhinein, dass die Bilanzen (Jahresabschlüsse) der späteren Insolvenzschuldner von Wirtschaftsprüfern testiert wurden, obwohl die wirtschaftliche Situation schon lange in Richtung Abgrund steuerte. Mit Hilfe solcher Testate konnten viele im Kapitalmarkt aktive Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen, zuletzt die P&R-Unternehmensgruppe mit Sitz in München. Obwohl die Unternehmensgruppe seit Jahren keine Container mehr für die Anleger erwarb, wurden die Bilanzen von Wirtschaftsprüfern bestätigt. Das Ärgernis für jeden Insolvenzverwalter ist § 323 Absatz 2 Satz 1 HGB, der aus unerfindlichen Gründen – jedoch zur Freude eines jeden Wirtschaftsprüfers – 1985 in das HGB eingefügt wurde. Abschlussprüfer haften demnach nur bis zu einer Höchstsumme von einer Million Euro, im Prinzip also gar nicht. Schäden in Milliardenhöhe können nicht eingefordert werden. Die Regelung ist absurd, ungerecht und verfassungswidrig. Denn: Jeder Rechtsanwalt, Steuerberater, Architekt, Arzt oder Apotheker haftet unbegrenzt, auch bei Fahrlässigkeit.
Man stelle sich folgende Situation vor: Ein Unternehmen mit jährlich testierten Bilanzen fällt in die Insolvenz. Alle haften, der Emittent, die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle und die Anlageberater. Nicht aber der Jahresabschlussprüfer, der die Abschlüsse geprüft und bestätigt hat. Übrigens: Das Haftungsprivileg gibt es nur in Deutschland und Österreich. In keinem anderen EU-Land oder den USA ist Ähnliches bekannt.