Kryptoverwahrgeschäft und Kryptotrading: Deutschlands neue Exportgüter

Das Kryptoverwahrgeschäft und Kryptotrading sind seit diesem Jahr regulierte Fokus-Themen. US-Kryptobörsen, etablierte deutsche Finanzinstitute sowie FinTechs streben nach der neuen Lizenz für das Kryptoverwahrgeschäft, damit sie ihre Kryptodienstleistungen bald auch mit dem Segen der deutschen Finanzaufsicht BaFin dem deutschen Markt offerieren können. In EXXECNEWS Ausgabe 06/2020 schreibt Alireza Siadat von thinkBLOCKtank über die Regulierung diese neuen Martes.

Bereits 2014 warnte die BaFin vor den Risiken der „virtuellen Währung“. Damals wurde die virtuelle Währung Bitcoin erstmalig in Deutschland in den Umlauf gebracht. Die BaFin reagierte vorsichtig, da der technologische Hintergrund der Blockchain-basierten Globalwährung noch unbekannt war und die Risiken für die Verbraucher sowie der Missbrauch als Geldwäscheinstrument im Raum standen. Tatsächlich gab es damals gerade einmal zwei deutsche Unternehmen, die die Bezahlung mit Bitcoin akzeptierten. Die BaFin blieb jedoch konsequent und untersagte den gewerblichen nichtlizensierten Handel mit Bitcoin. 2018 erreichte dieser Ansatz seinen Höhepunkt, als das Kammergericht Berlin in einem Strafverfahren gegen einen Berliner Bitcoin-Händler sich öffentlich gegen die Praxis der BaFin aussprach. Die Richter stellten fest, dass der Handel mit Bitcoin nicht strafbewehrt sei, da es für die Regulierung solcher Geschäfte gerade keine gesetzliche Grundlage gab. Die BaFin hielt dennoch an ihrer Auffassung fest und ging weiter gegen Kryptotrader vor.

Kryptoverwahrgeschäft und Kryptotrading als neue Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen

Jetzt wurde jedoch die gesetzliche Grundlage für die Regulierung von Kryptowerten geschaffen. Mit der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie in Deutschland sind Kryptotrader und Kryptoverwahrer Geldwäscheverpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes und regulierungsbedürftige Institute. Kryptowerte (dazu zählen Kryptowährungen wie Bitcoin genauso wie sogenannte Utility und/oder Security Token) gelten als regulierte Finanzinstrumente. Zusätzlich sollen Unternehmen, die private Keys für andere halten (speichern oder übertragen), sei es in technologiefreundlicher Form mit Internetanbindung (sogenanntes „Hot Storage“) oder klassisch den Schlüssel im Tresor aufbewahren (sogenanntes „Cold Storage“), als Kryptoverwahrer behandelt werden. Kryptoverwahrer und Unternehmen, die mit Kryptowerten im deutschen Markt Handel betreiben („Kryptotrader“), benötigen zwingend eine Erlaubnis der BaFin. Für das Kryptoverwahrgeschäft wurde eine Übergangsregelung geschaffen. Wie die BaFin sehr ausführlich auf Ihrer Webseite und in ihren beiden Veröffentlichungen zum Kryptoverwahrgeschäft ausführt, können Unternehmen, die bereits das Kryptoverwahrgeschäft betreiben, bis Ende November diesen Jahres eine Erlaubnis beantragen. Hierzu müssen sie allerdings bis Ende März eine formelle Absichtsanzeige und bis Ende November einen vollständigen Antrag einreichen. Soweit dies erfolgt, wird der Antragsteller so behandelt, als besäße dieser die Kryptoverwahrlizenz bereits seit 1. Januar 2020. Zu den mehr als 40 Unternehmen, die bereits ihr Interesse informell angezeigt haben, zählen große (US-) Kryptobörsen,  Banken und FinTechs. Das Erlaubnisverfahren ist allerdings nicht zu unterschätzen. Für das Kryptoverwahrgeschäft verlangt der deutsche Gesetzgeber Eigenkapital  (mindestens 125.000 Euro), zwei qualifizierte Geschäftsleiter, einen Geldwäschebeauftragten und einen Informationssicherheitsbeauftragten. Zu beachten gilt zudem, dass die Übergangsregelung nur für das Kryptoverwahrgeschäft gilt.  Soweit ein Unternehmen daneben noch Kryptotrading anbieten möchte, dürfte es das Geschäft erst nach Erlangung der Lizenz anbieten.

Der deutsche Ansatz im EU-Kontext

Der deutsche Regulierungsansatz von Kryptowerten stellt – wie so oft in der Finanzindustrie – eine Besonderheit dar. Bereits im Januar 2019 stellten die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in ihren Veröffentlichungen zu Crypto-Assets fest, dass Deutschland einen Sonderweg bei der Regulierung von Kryptowerten verfolgt. Tatsächlich gibt es kein anderes EU-Mitglied, welches das Kryptoverwahrgeschäft und das Kryptotrading reguliert. Die Europäische Kommission beobachtet dieses Auseinanderfallen von unterschiedlichen Regulierungsätzen sehr genau. Gegenwärtig hat sie die Öffentlichkeit dazu eingeladen, an der Konsultation „EU regulatory framework for crypto-assets“ teilzunehmen.

Wie geht es weiter?

Insgesamt ist zu beobachten, dass die Marktteilnehmer den deutschen Regulierungsansatz begrüßen. Das Zusammenspiel von Regulierung und Transparenz sind entscheidende Faktoren, damit sich das Geschäft mit Kryptowerten etabliert. Ausländische Unternehmen, die bislang nur passiv den deutschen Markt bedient haben,  betreten diesen nun. Auch der deutsche Gesetzgeber wird das Geschäft mit der Blockchain weiter vorantreiben. Das „Eckpunktepapier zu elektronischen Wertpapieren“ wird in den nächsten Monaten in einen Gesetzesentwurf übergehen.  Damit dürften dann zeitnah tokenisierte Assets, wie digitalisierte Wertpapiere, auf der Blockchain gehandelt werden, ohne dass es einer parallelen Transaktion in Papierform bedarf.

www.exxecnews.de

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