Stammaktien der Ivy Venoms Company dürfen nicht öffentlich angeboten werden
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 14. Mai 2020 das öffentliche Angebot von Stammaktien der Ivy Venoms Company wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung untersagt. Daher darf die Ivy Venoms GmbH in Deutschland keine Stammaktien der Ivy Venoms Company zum Erwerb anbieten. Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.
Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt - sofern keine Ausnahme eingreift - einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.
Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der Ivy Venoms GmbH kein Prospekt veröffentlicht. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich. (DFPA/JF1)
Quelle: Verbrauchermeldung BaFin
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main. Sie vereinigt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Ihr Hauptziel ist es, ein funktionsfähiges, stabiles und integres deutsches Finanzsystem zu gewährleisten.