Werbung für Vermögensanlagen: Warnhinweis mitunter auch bei reiner Unternehmenswerbung notwendig

Das Hanseatische Oberlandesgericht entschied im November 2019 in einem Hinweisbeschluss, dass es für das Vorliegen einer Werbung im Sinne des § 12 Absatz 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) nicht notwendig sei, dass eine konkrete Vermögensanlage benannt werde. Allein aus einer objektiv vorliegenden Eignung zur allgemeinen Förderung des Absatzes einer Vermögensanlage gepaart mit einer Förderungsabsicht als subjektive Voraussetzung resultiere die Hinweispflicht. Der Senat schloss, dass unter diesen Umständen die Anzeige als Werbung für eine konkrete Vermögensanlage zu werten sei.

Im vorliegenden Fall hatte das Gericht über eine Werbeanzeige von Solvium Capital, einem Hamburger Anbieter von Direktinvestments, zu befinden. Solvium Capital hatte im Januar 2018 eine Anzeige mit dem Titel „Vehikel des Welthandels“ in einem Printmagazin veröffentlicht. In dieser wurde ausführlich darüber informiert wie Kaffee nach Berlin, Spielzeug nach Köln und Smartphones nach Hamburg transportiert werden. Solvium bewarb keine Vermögensanlagen namentlich und machte auch keine genauen Angaben über Merkmale aktueller Angebote.

Die Verbraucherzentrale Hessen mahnte diesen Artikel ab, da der gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweis fehle. Solvium Capital hingegen vertrat die Position, es handle sich bei der informativ gehaltenen Anzeige nicht um Werbung für Vermögensanlagen im Sinne des § 12 Absatz 2 VermAnlG. Schließlich war keine konkrete Vermögensanlage beschrieben oder benannt worden. Hätte ein Leser Informationen über konkrete Vermögensanlagen erhalten wollen, hätte er danach recherchieren müssen und wäre auf der Internetseite von Solvium Capital und in Werbeunterlagen einer konkreten Vermögensanlage auf die Warnhinweise nach §12 VermAnlG gestoßen.

Mit dem Hinweisbeschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts bestehe nun juristische Klarheit, dass auch eine eher allgemein gehaltene Unternehmenswerbung, ohne Hinweis auf eine konkrete Vermögensanlage, mit einem Warnhinweis nach § 12 Absatz 2 VermAnlG zu versehen ist.

Geschäftsführer André Wreth: „Das Urteil wird die Zusammenarbeit mit der Medienlandschaft nicht grundsätzlich verändern, jedoch anstrengender machen. Was objektive Absatzförderung und subjektiv gewollt ist, wird auch in Zukunft unterschiedlich interpretiert werden. Die Konsequenz für uns als Anbieter von Vermögensanlagen wird sein, zukünftig sämtliche Werbung pauschal mit einem Warnhinweis zu versehen, auch da, wo es theoretisch vielleicht nicht nötig erscheint. Wir hatten für die Branche und uns ein anderes Ergebnis erwartet. Das Gericht hat die Position der Verbraucherzentrale Hessen geteilt, das gehört ab sofort zu den Spielregeln, an die wir uns halten werden. Wir denken, dass wir mit diesem Verfahren Klarheit für die gesamte Branche herbeigeführt haben.“ (DFPA/JF1)

Quelle: Pressemitteilung Solvium Capital

Die Solvium Capital GmbH ist ein Anbieter von Direktinvestments mit Sitz in Hamburg. Der Schwerpunkt liegt auf Ausrüstungsgegenständen für die Logistikbranche wie Standardcontainern und Wechselkoffern.

www.solvium-capital.de

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