Werbung für Finanzinstrumente – was ist erlaubt und was nicht?

Ingo Janert

1. Einleitung

In diesem Beitrag soll dargestellt werden, welche kapitalmarktrechtlichen Anforderungen für die Werbung von Aktien, Anleihen, Investmentfonds und Vermögensanlagen einzuhalten sind.

Die kapitalmarktrechtlichen Werberegeln sind neben den allgemeinen Werberegeln nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) anwendbar, die zum Beispiel eine Irreführung des Verbrauchers (§ 5 UWG) oder die im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG aufgeführten unzulässigen geschäftlichen Handlungen verbieten. Der Schutz der Anleger stellt, soweit es um Privatanleger geht, regelmäßig Verbraucherschutz dar und unterliegt damit auch den Bestimmungen des UWG. Diese allgemeinen Werberegeln werden in diesem Beitrag aber nicht behandelt.

Bei den eingangs aufgeführten Kapitalmarktprodukten handelt es sich rechtlich um jeweils unterschiedliche Finanzinstrumente. Da das kapitalmarktrechtliche Werberecht aber unterschiedliche rechtliche Anforderungen an Wertpapiere (zum Beispiel Aktien und Anleihen), an Investmentvermögen (zum Beispiel Investmentfonds) und an Vermögensanlagen (zum Beispiel partiarischen Darlehen oder Genussrechte) stellt, ist auch für die nachfolgende Darstellung danach zu unterscheiden, ob für ein Wertpapier, für ein Investmentvermögen oder aber für eine Vermögensanlage geworben wird.

2. Begriff der Werbung

Eine gesetzliche Definition des Begriffs der Werbung findet sich lediglich für Wertpapiere in Art. 2 lit. k) der EU-Prospektverordnung 2017/1129 vom 14. Juni 2017 („Prospektverordnung“).

Danach ist Werbung jede Mitteilung, die sich auf ein spezifisches öffentliches Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht und die darauf abstellt, die potenzielle Zeichnung oder den potenziellen Erwerb von Wertpapieren gezielt zu fördern. Auch im Investment- und Vermögensanlagerecht wird jeweils ein ähnlicher Werbebegriff vertreten (vgl. Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, München 2017, § 302 KAGB, Rn. 2 sowie Siering/Izzo-Wagner, VermAnlG, Berlin 2017, § 12 VermAnlG, Rn. 9 f.).

Verallgemeinernd kann man danach unter Werbung jede öffentliche Mitteilung verstehen, die sich auf ein bestimmtes Kapitalmarktprodukt bezieht und die darauf abzielt, den Absatz dieses Kapitalmarktprodukts zu fördern.

Der Werbungsbegriff wird dabei allgemein weit verstanden (vgl. nur Schwark/Zimmer/Prescher, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl. 2020, WpPG § 7 Rn. 9). Der Begriff der Werbung umfasst daher etwa Werbung im Printbereich, elektronische Werbung im Internet, per E-Mail oder in den sozialen Netzwerken (zum Beispiel Twitter, Instagram oder Facebook) sowie Materialien/ Präsentationen, die auf Roadshows verteilt werden. Auch nur mündlich verbreitete Werbung (zum Beispiel Anrufe von Call Centern) und andere Fälle nicht verkörperter Werbung etwa über Fernsehen, Radio oder Streamingdienste fallen unter den Werbebegriff (vgl. nur Schwark/Zimmer/Prescher, a.a.O.).

Mangels Bezug zu einem bestimmen Kapitalmarktprodukt sind Werbeerzeugnisse, wie zum Beispiel Werbegeschenke mit Aufdrucken wie Kugelschreiber, Bälle, Kappen, Streichhölzer etc., keine Werbung, auch wenn diese etwa mit den Marken- oder Produktnamen von Kapitalmarktprodukten bedruckt sind (vgl. nur Schwark/Zimmer/Prescher, a.a.O., § 7 WpPG, Rn. 10).

Die Frage, ob eine werbliche Maßnahme bereits als Werbung einzuordnen ist, ist dabei von großer praktischer Bedeutung: Werbliche Maßnahmen, die noch nicht als Werbung im rechtlichen Sinne zu qualifizieren sind (sogenanntes Pre-Marketing), unterliegen nicht den werberechtlichen Anforderungen mit der Folge, dass für sie keine vertriebsrechtlichen Einschränkungen gelten. Erreicht eine werbliche Maßnahme allerdings erst einmal die Stufe der Werbung, dann sind eine Vielzahl von werberechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen.

Für die nachfolgende Darstellung wird der Bereich des sogenannten Pre-Marketings ausgeklammert und nur die für die Werbung geltenden rechtlichen Anforderungen dargestellt.

3. Werberechtliche Anforderungen für bestimmte Finanzinstrumente

Die werberechtlichen Anforderungen an die verschiedenen Finanzinstrumente sind in ihren Grundprinzipien ähnlich, doch unterscheiden sie sich im Detail. Nachfolgend sollen die rechtlichen Anforderungen an Werbung für Wertpapiere, Investmentvermögen und Vermögensanlagen dargestellt werden.

3.1. Werberechtliche Anforderungen für Wertpapiere

Das Werberecht für Wertpapiere wird vor allem durch europäisches Recht geprägt.

3.1.1. Vertrieb mit Prospekt

Erfolgt der Vertrieb eines Wertpapiers mittels eines Wertpapierprospekts, so sind die Bestimmungen der Art. 13 bis Art. 16 der Delegierten Verordnung 2019/979 vom 14. März 2019 („Delegierte Verordnung“) bei der Werbung zu berücksichtigen.

Kennzeichnung des Prospekts

Der Wertpapierprospekt ist in der Werbung – unabhängig davon, ob sie schriftlich oder mündlich erfolgt - eindeutig zu kennzeichnen (vgl. Art. 13 Delegierte Verordnung). Die eindeutige Kennzeichnung des Prospekts in der Werbung kann erfolgen,

  • durch Angabe der Webseite, auf der der Wertpapierprospekt veröffentlicht wurde, wenn die Werbung in schriftlicher Form und auf anderer Weise als auf elektronischem Wege verbreitet wird (zum Beispiel Anzeigen in Printmedien, Flyer oder Präsentationen in gedruckter Form); hierfür ist meines Erachtens erforderlich, dass in gedruckten Werbematerialien der gesamte Pfad der Webseite anzugeben ist, so dass die potenziellen Anleger den Prospekt (Basisprospekt nebst etwaigen Nachträgen) ohne weiteres finden können,
  • durch Setzen eines Hyperlinks zum Wertpapierprospekt, wenn die Werbung in schriftlicher Form auf elektronischem Wege verbreitet wird (zum Beispiel E-Mails und elektronisch versendete Flyer oder Newsletter); hierfür ist meines Erachtens erforderlich, dass der Hyperlink auf eine Webseite führt, auf der der Prospekt (Basisprospekt und etwaige Nachträge) für den potenziellen Anleger ohne weiteres auffindbar sind,
  • sowie im Übrigen durch die Aufnahme genauer Informationen über den Ort, wo der Wertpapierprospekt erhältlich ist.

Formelle Anforderungen an die Werbung

Werbung an potenzielle Kleinanleger in schriftlicher Form muss sich zunächst in ihrer Aufmachung und Länge hinreichend vom Wertpapierprospekt unterscheiden, sodass keine Verwechslung mit dem Prospekt möglich ist (vgl. Art. 14 Delegierte Verordnung). Darüber hinaus muss die Werbung nachfolgende inhaltliche Elemente enthalten:

  • Das Wort „Werbung“ muss in der werblichen Mitteilung in deutlich sichtbarer Weise enthalten sein.
  • Wenn die Werbung ein Verweis auf einen gebilligten Wertpapierprospekt enthält, so muss die Werbung die Erklärung enthalten, „dass die Billigung des Prospekts nicht als Befürwortung der angebotenen oder zum Handeln an einem geregelten Markt zugelassen Wertpapiere zu verstehen ist“.
  • Wenn die Werbung einen Verweis auf einen gebilligten Wertpapierprospekt enthält, muss die Werbung weiter auch die Empfehlung enthalten, „dass potenzielle Anleger den Prospekt lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um die potenziellen Risiken und Chancen der Entscheidung, in die Wertpapiere zu investieren, vollends zu verstehen“.
  • Bei strukturierten Wertpapieren muss die Werbung in der Regel den nachfolgenden Warnhinweis enthalten: „Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.“

Die Pflicht zur Aufnahme der formellen Hinweise kann infolge der begrenzten Zeichenanzahl zum Beispiel bei Twitter-Tweets oder Werbebanner im Internet zu praktischen Problemen führen. Entsprechende Einwände im Rahmen der Konsultation hielt die ESMA jedoch im Ergebnis nicht für überzeugend und wies vielmehr daraufhin, dass es etwa möglich sei, die Zeichenbegrenzung bei Twitter-Tweets zu umgehen, indem die Hinweistexte als Bild eingefügt werden (vgl. hierzu Schwark/Zimmer/Prescher, a.a.O., § 7 WpPG, Rn. 31 m.w.N.). Im Ergebnis führen die vorstehend dargestellten formellen Anforderungen im Ergebnis aber dazu, dass die Werbung gegenüber Kleinanlegern in einigen Fällen faktisch nur sehr schwer umzusetzen ist.

Wird die Werbung nicht in schriftlicher oder elektronischer Form, sondern in mündlicher Form verbreitet (zum Beispiel bei Anrufen des Call Centers), so ist der Zweck der Werbung zu Beginn der Mitteilung eindeutig anzugeben.

Inhaltliche Anforderungen an die Werbung

Neben den vorerwähnten formellen Anforderungen muss die Werbung für Wertpapiere auch bestimmten inhaltlichen Anforderungen genügen (vgl. Art. 16 Delegierte Verordnung). Bei diesen inhaltlichen Anforderungen an die mündliche oder schriftliche Werbung handelt es sich nachfolgend um:

  • Die Werbung darf den Informationen im Wertpapierprospekt nicht widersprechen.
  • Die Werbung darf nicht auf Information verweisen, die im Widerspruch zu den im Prospekt enthaltene Information stehen.
  • Die Werbung darf weiter die im Prospekt enthaltenen Informationen nicht in wesentlich unausgewogener Weise darstellen (zum Beispiel stärkere Hervorhebung positiver Aspekte gegenüber negativen Aspekten, Auslassung bestimmter Informationen oder selektive Darstellung bestimmter Informationen).
  • Die Werbung darf schließlich keine alternativen Leistungsmessgrößen (zum Beispiel historische und künftige Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die nicht den im geltenden Rechnungslegungsrahmen definierten finanziellen Messgrößen entsprechen) enthalten, es sei denn, diese sind bereits im Prospekt enthalten.

Geänderte Werbung im Fall eines Nachtrags zum Prospekt

Nach den Bestimmungen der Prospektverordnung sind im Fall eines Nachtrags zum Wertpapierprospekt weitere bestimmte werberechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen (vgl. Art. 15 Delegierte Verordnung).

Art. 15 Delegierte Verordnung verlangt eine Änderung der Werbung, wenn nach der ersten Verbreitung der Werbung ein Nachtrag zum Prospekt (vgl. Art. 23 Prospektverordnung) veröffentlicht wird und der im Nachtrag zum Prospekt genannte wichtige neue Umstand beziehungsweise die darin genannte wesentliche Unrichtigkeit oder wesentliche Ungenauigkeit dazu führt, dass die zuvor verbreitete Werbung wesentliche ungenaue oder irreführende Informationen enthält.

Wenn dies der Fall ist, ist die geänderte Werbung nach der Veröffentlichung des Nachtragsprospekts den potenziellen Anlegern unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die geänderte Werbung muss dabei Folgendes enthalten:

  • Die geänderte Werbung muss einen eindeutigen Verweis auf die ungenaue oder irreführende Fassung der zuvor verbreiteten Werbung enthalten,
  • die geänderte Werbung muss die Erklärung enthalten, „dass die Werbung geändert wurde, da sie wesentliche ungenaue oder irreführende Informationen enthielt“ und
  • die geänderte Werbung muss schließlich eine klare Beschreibung der Unterschiede zwischen den beiden Fassungen der Werbung enthalten.

Schließlich ist in diesem Zusammenhang noch wichtig, dass - mit Ausnahme der mündlich verbreiteten Werbung - die geänderte Werbung mindestens auf denselben Wegen zu verbreiten ist wie die vorherige Werbung (zum Beispiel Auslage der geänderten Werbung in den Filialen).

3.1.2. Vertrieb mit Wertpapier-Informationsblatt

Kleine Wertpapieremissionen bedürfen nach dem deutschen Wertpapierprospektgesetz (WpPG) zwar keines gebilligten Wertpapierprospekts, aber sie dürfen nur mit einem von der BaFin gestatteten Wertpapier-Informationsblatt („WIB“) im Inland öffentlich angeboten werden (vgl. § 4 Abs. 1 S.1 und S. 2 WpPG). Hierbei handelt es sich um die nachfolgenden Wertpapieremissionen:

  • Der jährliche Gesamtgegenwert einer Wertpapieremission im EWR-Raum beträgt nicht mehr als acht Millionen Euro (sogenannte Kleinemission).
  • Der jährliche Gegenwert einer Wertpapieremission im EWR-Raum beträgt zwischen 100.000,00 Euro und 1.000.000,00 Euro (sogenannte Kleinstemission).

Für die Kleinst- und Kleinemissionen bestimmt § 7 WpPG die rechtlichen Anforderungen an die Werbung. In systematischer Hinsicht verweist § 7 Abs. 6 WpPG zunächst auf die bereits dargestellten Werberegeln der Art. 13 bis Art. 16 Delegierte Verordnung. Das bedeutet, dass die vorerwähnten werberechtlichen Anforderungen beim Vertrieb mit Prospekt auch auf den Vertrieb mit einem WIB anzuwenden sind. Insoweit gelten die europarechtlichen Werberegeln auch für kleinere Wertpapieremissionen, für die kein Wertpapierprospekt erstellt werden muss.

Zum Teil wiederholend und zum Teil auch ergänzend zu den bereits dargestellten Werberegeln der Art. 13 bis 16 Delegierte Verordnung sieht § 7 Abs. 1 bis 5 WpPG nachfolgende werberechtliche Regeln bei einer Wertpapieremission mit einem WIB vor:

  • In der Werbung ist darauf hinzuweisen, dass ein WIB veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht und wo das WIB zu erhalten ist.
  • Die Werbung muss wiederum als solche klar erkennbar sein.
  • Die in der Werbung enthaltenen Informationen dürfen weder unrichtig noch irreführend sein und müssen mit der Information übereinstimmen, die in ein bereits veröffentlichen WIB enthalten sind oder in einem noch zu veröffentlichenden WIB enthalten sein müssen.

3.2. Werberechtliche Anforderungen für Investmentvermögen

Im Bereich des Investmentrechts regelt § 302 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) die werberechtlichen Anforderungen für den Vertrieb eines Investmentvermögens.

Die Werberegelung des § 302 KAGB wendet sich dabei nicht nur an Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften, sondern an jedermann, der sich mit dem Vertrieb in den genannten Bereichen werbend beschäftigt (vgl. nur Weitnauer/Boxberger/ Anders/Paul, 2. Aufl., München 2017, § 302 KAGB, Rn. 2). Für Finanzanlagenvermittler i.S.v. § 34f GewO ergibt sich dies schon aus dem Verweis in § 14 Abs. 2 FinVermV auf die Bestimmung des § 302 KAGB.

Die nachfolgenden Werbegrundsätze regeln die Werbung für ein Investmentvermögen. Die Werbung für eine KVG selbst richtet sich nach § 33 KAGB i.V.m. § 23 KWG (vgl. nur Emde/Dornseifer/Dreibus/Süßmann, KAGB, 2. Aufl. 2019, § 302 KAGB, Rn. 6).

3.2.1. Grundsätze redlicher Werbung

  • 302 Abs. 1 KAGB stellt allgemeine Werberegeln auf, die sich mit Blick auf Werbung für AIF an Privatanleger und mit Blick auf Werbung für OGAW an semiprofessionelle und professionelle Anleger richten. Hierbei handelt es sich um die nachfolgenden allgemeinen Werberegeln (vgl. hierzu auch Weitnauer/Boxberger/Anders/Paul, 2. Aufl., München 2017, § 302 KAGB, Rn. 8 - 14):
  • Erkennbarkeit: Die Werbung muss als solche eindeutig erkennbar sein. Danach ist etwa eine Werbung unzulässig, wenn zum Beispiel werbliche Bilderabfolgen in Filmen integriert werden, ohne dass der Zuschauer diese wegen der Ablaufgeschwindigkeit bewusst wahrnehmen kann.
  • Eindeutigkeit: Die Werbung darf nicht mehr als notwendig auslegungsfähig sein, das heißt, der Werbende muss an seiner Aussage festgehalten werden können.
  • Redlichkeit: Die Werbung muss weiter redlich und nicht irreführend sein, das heißt, die Werbung darf nicht mit falschen Tatsachen werben und darf auch nicht wesentliche Tatsachen, die mit der Werbeaussage in Verbindung stehen, unterschlagen.
  • Widerspruchsfreiheit: Die Werbung muss widerspruchsfrei sein, das heißt, die Werbung darf zum Beispiel nicht im Widerspruch zu Informationen des Verkaufsprospekts oder zu wesentlichen Anlegerinformationen („wAI“) stehen.
  • Keine Herabstufung: Die Werbung darf die Bedeutung der Informationen im Verkaufsprospekt und in den wAI nicht herabstufen, das heißt, die Werbung darf zum Beispiel keine risikobeschreibenden Informationen verharmlosen.

3.2.2. Spezielle Werberegeln für Werbung in Textform

Der Gesetzgeber hat neben den vorgenannten allgemeinen Werbegrundsätzen noch spezielle Werberegeln geschaffen, die immer dann gelten, wenn in Textform geworben wird.

Unter dem Begriff „Werbung in Textform“ wird dabei jede Werbung verstanden, die - unabhängig vom Trägermedium - Schriftzeichen verwendet (vgl. nur Weitnauer/Boxberger/Anders/Paul, 2. Aufl., München 2017, § 302 KAGB, Rn. 16). Danach gelten die speziellen Werberegeln zum Beispiel nicht für eine reine Bildwerbung (zum Beispiel Film). Werbung in Textform muss danach folgende spezielle Werberegeln einhalten:

  • Die Werbung muss darauf hinweisen, dass ein Verkaufsprospekt existiert sowie darauf, dass die wAI verfügbar sind; ferner ist anzugeben, wo und in welcher Sprache diese Informationen oder Unterlagen erhältlich sind und welche Zugangsmöglichkeiten bestehen.
  • Die Werbung für den Erwerb eines Investmentvermögens, das mehr als 35 Prozent seines Vermögens in Schuldverschreibungen investiert, muss den Aussteller der Schuldverschreibungen benennen.
  • Die Werbung für den Erwerb eines Investmentvermögens, das einen anerkannten Wertpapierindex nachbildet oder hauptsächlich in Derivate investiert, muss auf diese Anlagestrategie hinweisen. Weist ein Investmentvermögen unter bestimmten Voraussetzungen eine erhöhte Volatilität auf, so muss die Werbung darauf hinweisen.
  • Die Werbung für einen Feederfonds muss den Hinweis enthalten, „dass dieser dauerhaft mindestens 85 Prozent seines Vermögens in Anteile eines Masterfonds anlegt“.
  • Die Werbung für einen Dach-Hedgefonds oder für ausländische AIF oder EU-AIF, die im Hinblick auf ihre Anlagepolitik mit Dach-Hedgefonds vergleichbar sind, muss ausdrücklich auf die besonderen Risiken des Investmentvermögens nach Maßgabe des § 228 Abs. 2 KAGB hinweisen.

3.3. Werberechtliche Anforderungen für Vermögensanlagen

Das kapitalmarktrechtliche Werberecht für Vermögensanlagen hat seine gesetzliche Regelung in § 12 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) gefunden.

Die in § 12 VermAnlG normierten Werberegeln richten sich dabei an die Emittenten und Anbieter der Vermögensanlagen (vgl. Siering/Izzo-Wagner/Siering-Paskopulos, VermAnlG, Berlin 2017, § 12 VermAnlG, Rn. 7). Die Werberegeln richten sich also nicht an die im Vertrieb tätigen Berater oder an die Werbemedien selbst, es sei denn, die Berater oder Vermittler treten im Rechtsverkehr wie Emittenten oder Anbieter auf, wie sich dies aus dem noch dargestellten Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. November 2019 ergibt.

Werbung für Vermögensanlagen muss dabei den nachfolgenden Werberegeln entsprechen:

3.3.1. Hinweis auf den Verkaufsprospekt

Nach § 12 Abs. 1 VermAnlG hat der Anbieter in der Werbung sowohl auf den Verkaufsprospekt als auch auf dessen Veröffentlichung hinzuweisen.

3.3.2. Aufnahme eines allgemeinen Risikohinweises

Weiterhin muss in der Werbung gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 VermAnlG der nachfolgende deutlich hervorgehobene allgemeine Risikohinweis aufgenommen werden: „Der Erwerb dieser Vermögensanlagen ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ Der allgemeine Risikohinweis muss dabei deutlich hervorgehoben werden, das heißt, es ist eine Abgrenzung vom übrigen Werbetext durch Unterstreichung, Fettdruck, Einrahmung oder farbliche Hervorhebung erforderlich.

Der Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 312 O 279/18) zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentrale und Verbraucherverbände und der in Hamburg ansässigen Crowdinvesting-Plattform Exporo AG betraf unter anderem auch die Frage, ob die von der Exporo AG auf YouTube im Jahr 2018 veröffentlichten zwei Videos den nach § 12 Abs. 2 VermAnlG erforderlichen Risikohinweis in ausreichender Art und Weise enthielten. Das Landgericht Hamburg nahm in seinem rechtskräftigen Urteil vom 29. November 2019 an, dass die Exporo AG trotz des Umstandes, dass sie nur Vermittlerin der Vermögensanlagen war, als Anbieterin im Sinne von § 12 Abs. 2 VermAnlG anzusehen sei, weil sie in den beiden YouTube-Videos für den Verkehr erkennbar als Anbieterin und nicht lediglich als Vermittlerin der Vermögensanlagen aufgetreten sei. Das Landgericht Hamburg nahm auch an, dass die Warnhinweise des § 12 Abs. 2 S. 1 VermAnlG in den beiden YouTube-Videos aus dem Jahr 2018 nicht ausreichend hervorgehoben waren. Nach Ansicht des Gerichts müsse der allgemeine Risikohinweis des § 12 Abs. 2 S. 1 VermAnlG während der gesamten Dauer des Videos für den Zuschauer deutlich erkennbar sein. Da die beiden YouTube-Videos die Risikohinweise nur für rund zwei Sekunden einblendeten und die Risikohinweise zudem noch in zu kleiner Schrift

verfasst waren, genügte nach der Rechtsauffassung des Landgerichts Hamburg die Risikohinweise in den YouTube-Videos des Jahres 2018 nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 2 S. 1 VermAnlG.

Abweichend von der vorstehenden Grundregel des § 12 Abs. 2 S. 1 VermAnlG kann bei Werbung in elektronischen Medien (zum Beispiel Internet mit den sozialen Medien), in der ausschließlich Schriftzeichen verwendet werden, gemäß § 12 Abs. 2 S. 2 VermAnlG der Hinweis in einem separaten Dokument erfolgen, wenn die Werbung weniger als 210 Schriftzeichen umfasst (Nr. 1) und einen deutlich hervorgehobenen Link auf dieses Dokument enthält, der mit der Bezeichnung „Warnhinweis“ gekennzeichnet ist (Nr. 2). Von der Ausnahme des § 12 Abs. 2 S. 2 VermAnlG werden also die im Internet oft anzutreffenden Werbebanner erfasst (vgl. Siering/Izzo-Wagner/Siering-Paskopulos, a.a.O., § 12 VermAnlG, Rn. 18).

Der Grund dafür, dass der Gesetzgeber eine Ausnahme für diese Werbung im Internet mit nur 210 Schriftzeichen gemacht hat, ist der, dass der gesetzliche Warnhinweis selbst bereits 141 Schriftzeichen umfasst und daher dem Emittenten beziehungsweise Anbieter lediglich weniger als ein Drittel der Schriftzeichen für den eigentlichen Werbetext bliebe, müsste er noch diesen Hinweis aufnehmen (vgl. Siering/Izzo-Wagner/Siering-Paskopulos, a.a.O., § 12 VermAnlG, Rn. 19).

3.3.3. Aufnahme eines Risikohinweises zur Rendite

Bei einer Werbung, die eine Angabe zu einer Rendite enthält und diese Rendite nicht lediglich eine vertraglich feste Verzinsung der Vermögensanlage wiedergibt, muss gemäß § 12 Abs. 3 VermAnlG der nachfolgende, deutlich hervorgehobene Hinweis aufgenommen werden: „Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen.“

Der Risikohinweis zur Rendite muss dabei wiederum deutlich hervorgehoben werden, d. h., es ist eine Abgrenzung vom übrigen Werbetext durch Unterstreichung, Fettdruck, Einrahmung oder farbliche Hervorhebung erforderlich.

3.3.4. Verbot eines Hinweises auf die BaFin

Um beim Verbraucher den Eindruck einer irrtümlichen Sicherheit der Vermögensanlage, falsche Vorstellungen über Art und Umfang der BaFin-Aufsicht sowie insbesondere die Entstehung des Eindrucks eines „BaFin-Prüfsiegels“ zu vermeiden, verlangt § 12 Abs. 4 VermAnlG, dass die Werbung keinen Hinweis auf die Befugnisse der BaFin enthalten darf.

Daher sind Formulierungen, wie zum Beispiel „BaFin geprüft“ oder „BaFin genehmigt“, ,nach § 12 Abs. 4 VermAnlG unzulässig (vgl. Siering/Izzo-Wagner/Siering-Paskopulos, a.a.O., § 12 VermAnlG, Rn. 25).

3.3.5. Verbot von bestimmten Begriffen

Schließlich normiert § 12 Abs. 5 VermAnlG das Verbot, dass bei einer Werbung für Vermögensanlagen weder der Begriff „Fonds“ noch ein Begriff, der diesen Begriff enthält, zur Bezeichnung des Emittenten oder der Vermögensanlage verwendet werden darf.

Der Grund für dieses Verbot ist darin zu erblicken, dass Geschlossene Fonds nicht durch das VermAnlG reguliert werden, sondern als Investmentvermögen unter das KAGB fallen (vgl. Siering/ Izzo-Wagner/Siering-Paskopulos, a.a.O., § 12 VermAnlG, Rn. 27).

4. Rechtsfolgen bei Verletzung der Werberegeln

Die Verletzung der kapitalmarktrechtlichen Werberegeln kann verschiedene Rechtsfolgen nach sich ziehen.

So kann die BaFin als Kapitalmarktaufsichtsbehörde die Unterlassung der gesetzeswidrigen Werbung verlangen, wenn insoweit ein Missstand (zum Beispiel Nachahmung rechtswidriger Werbung durch andere Marktteilnehmer) droht, wie dies etwa in § 302 Abs. 7 KAGB und in § 16 Abs. 1 VermAnlG geregelt ist. Der Verstoß gegen die Werberegeln kann zudem oft auch als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden (zum Beispiel § 340 Abs. 2 Nr. 79 KAGB sowie § 29 Abs. 1 Nr. 5 VermAnlG).

Darüber hinaus begründet ein Verstoß gegen die kapitalmarktrechtlichen Werberegeln, die zumeist als verbraucherschützenden Normen zu qualifizieren sind, auch ein Klagerecht für verbraucherschützenden Vereine, wie zum Beispiel den Bundesverband der Verbraucherzentrale und Verbraucherverbände. Insoweit wird beispielhaft auf das zuvor dargestellte Unterlassungsklageverfahren zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentrale und Verbraucherverbände und der Exporo AG vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 312 O 279/18) verwiesen.

Dieser Artikel von Dr. Ingo Janert, Rechtsanwalt in der Kanzlei Janert Rechtsanwaltsgesellschaft, erschien in „PROBERATER 2020“.

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