Das reformierte Vermögensanlagenrecht - Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes

Peter Mattil

Das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) reguliert die Prospektpflicht für bestimmte Anlageformen, unter anderem Unternehmensanteile, Darlehen, Genussrechte und sogenannte Direktinvestments (zum Beispiel der Kauf von Containern). Das Gesetz regelt die Veröffentlichung und den Inhalt von Verkaufsprospekten und Kurz-Informationsblättern, Werbung und ad-hoc-Pflichten, die Haftung bei fehlendem/fehlerhaftem Verkaufsprospekt oder Vermögensanlagen-Informationsblatt und einiges Weitere.

Bekannte Pleiten aus diesem Marktsegment sind vor allem die PROKON GmbH (Genussrechte), die P&R Container (Direktinvestments) und aktuell die UDI-Gruppe (Nachrangdarlehen). Die P&R-Gruppe hatte gar keine Container für die Anleger erworben, die Darlehen der UDI Festzinsunternehmen wurden an andere, verbundene Unternehmen weitergegeben. Der Gesetzgeber hat deswegen erkannt, dass viele dieser Vermögensanlagen über keinerlei Kontrolle oder Transparenz verfügen und die Anlegergelder oft einen dubiosen Verlauf nehmen. Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes werden einige Vorschriften des Vermögensanlagengesetzes verschärft.

Vermittler und Berater sollen die Rolle einer „Schutzinstanz“ übernehmen. § 5 b (3) VermAnlG-neu erlaubt den Vertrieb nur, wenn er im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einen Finanzanlagenvermittler stattfindet. Das heißt, die Emittenten dürfen die Vermögensanlagen nicht mehr selbst direkt an die Anleger verkaufen. Nach den entsprechenden Vorschriften im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und der Gewerbeordnung sowie der Finanzanlagenvermittlerverordnung müssen diese Dienstleister über eine Haftpflichtversicherung verfügen.

Vermögensanlagen in Form sogenannter Blind-Pools sind gegenüber Privatanlegern künftig nicht mehr zulässig. Wenn noch nicht feststeht, welche konkreten Anlageobjekte finanziert werden sollen, dürfen von Privatanlegern über öffentlich angebotene Vermögensanlagen keine Gelder mehr eingesammelt werden. Mangels feststehender Anlageobjekte ist die vollständige Bewertung der Vermögensanlage für den Anleger unmöglich. Verboten sind nicht nur reine Blind-Pools, bei denen weder ein konkretes Anlageobjekt noch eine Branche festgelegt ist, in die investiert werden soll. Verboten werden auch die in der Praxis relevanten Semi-Blind-Pool-Konstruktionen. Diese kennzeichnen sich dadurch, dass zwar die Branche feststeht, nicht aber das konkrete Anlageobjekt. Investiert das Unternehmen allerdings die Anlegergelder in sich selbst und seinen Geschäftszweck, liegt grundsätzlich kein (Semi-) Blind-Pool vor. Voraussetzung hierfür ist, dass die Emittenten die Anlegergelder selbst verwenden und nicht über zwischengeschaltete Gesellschaften investieren.

Mittelverwendungskontrolle: Im Falle von Investments in Sachgüter soll künftig ein geeigneter, unabhängiger Dritter beauftragt werden, die tatsächliche Verwendung der Mittel nach Beginn des öffentlichen Angebots zu kontrollieren und sogar bereits im Vorfeld die eingesammelten Anlegergelder erst dann freizugeben, wenn bestimmte, in einem Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle festgelegte Kriterien durch den Anbieter erfüllt sind. Es werden nicht nur Investments erfasst, die unmittelbar den Erwerb eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut wie zum Beispiel Container zum Gegenstand haben, sondern auch solche Fälle, in denen Anlegergelder von dem Emittenten einer entsprechenden Vermögensanlage an andere Gesellschaften, zum Beispiel Zweckgesellschaften, weitergereicht werden, die dann erst auf einer weiteren Ebene konkrete Anlageobjekte oder Rechte daran erwerben.

Ein vergleichbares Transparenzdefizit besteht nach Ansicht des Gesetzgebers auch bei Vermögensanlagen des § 1 Absatz 2, Nummer 3 bis 6 (zum Beispiel Darlehen, Genussrecht), wenn der Emittent die Sachgüter nicht unmittelbar selbst erwirbt, sondern die Anlegergelder an andere Gesellschaften weitergibt, die dann erst die konkreten Sachgüter erwerben. Auch in diesen Fällen soll ein Mittelverwendungskontrolleur eingesetzt werden, der den Geldfluss nicht nur auf erster Ebene, sondern auch auf zweiter beispielsweise auf weiteren Ebenen kontrolliert.

Der Mittelverwendungskontrolleur prüft, ob der Emittent die Anlegergelder zweckgebunden und planmäßig investiert und beendet seine Prüfung mit einem abschließenden Bericht, der auch eine Beurteilung dazu enthalten muss, ob die Mittelverwendung ordnungsgemäß erfolgte. Die Kontrolle ist erst beendet, wenn der Mittelverwendungskontrolleur feststellt, dass der Emittent die Anlegergelder vollständig investiert hat.

Dieser Artikel von Peter Mattil, Rechtsanwalt in der Kanzlei Mattil & Kollegen Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, erschien in „PROBERATER 2021“.

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