Deutsche Fondsimmobilien legt Wohnimmobilien-AIF auf
Die seit dem 10. Februar 2021 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) DFI Deutsche Fondsimmobilien Holding legt mit dem Publikums-AIF „DFI Wohnen 1“ einen Fonds auf, der die Beteiligung an deutschen Wohnimmobilien ermöglicht. Das geplante Kommanditkapital des AIF beträgt 50 Millionen Euro. Maximal können 100 Millionen Euro Eigenkapital bei Anlegern eingeworben werden.
Der „DFI Wohnen 1“ plant Investitionen unmittelbar über die Fondsgesellschaft oder mittelbar über mehrere Immobiliengesellschaften überwiegend in deutsche Wohnimmobilien, teilweise auch in Gewerbeimmobilien. Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung stehen die Investitionsobjekte noch nicht konkret fest (sogenannter Blind Pool). Die Mindestbeteiligung beträgt 25.000 Euro zuzüglich fünf Prozent Ausgabeaufschlag. Die KVG ist berechtigt, für maximal 25 Prozent des gezeichneten Kommanditkapitals eine niedrigere Mindesteinlage in Höhe von jeweils mindestens 10.000 Euro zu akzeptieren.
Die Fondslaufzeit geht bis zum Ende des achten vollen Geschäftsjahres nach Beendigung der Zeichnungsphase. Die Gesellschafter können durch Gesellschafterbeschluss die Laufzeit um bis zu drei Jahre verkürzen, wenn die vorzeitige Beendigung aus wirtschaftlichen, rechtlichen oder steuerlichen Gründen sinnvoll ist.
Laut Verkaufsprospekt sollen die laufenden Auszahlungen zwischen 3,00 und 4,00 Prozent betragen. Insgesamt wird ein Gesamtkapitalrückfluss in Höhe von circa 160,4 Prozent des eingesetzten Kapitals (Kommanditeinlage zuzüglich Ausgabeaufschlag) prognostiziert.
Als Verwahrstelle fungiert die Asservandum Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. (DFPA/TH1)
Quelle: Verkaufsprospekt „DFI Wohnen 1“
Die DFI Deutsche Fondsimmobilien Holding AG ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Sitz in Berlin. Sie ist seit dem 10. Februar 2021 gemäß § 44 KAGB bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) registriert. Sie verfügt nicht über die umfassende Erlaubnis nach § 20 KAGB.