"UniImmo Wohnen ZBI": Urteil bestätigt Beratungsfehler

In einem von der Esslinger Kanzlei AKH-H Rechtsanwälte geführten Verfahren hat das Landgericht Münster einem geschädigten Anleger umfassenden Schadensersatz zugesprochen und damit ein richtungsweisendes Urteil zur fehlerhaften Anlageberatung rund um den offenen Immobilienfonds „UniImmo: Wohnen ZBI” gefällt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Entscheidung hat laut Kanzlei erhebliche Bedeutung für Tausende Anleger, die vergleichbare Fondsbeteiligungen gezeichnet haben.

Worum ging es in dem Verfahren? Auf Empfehlung einer Beraterin der Volksbank Baumberge hatte ein Mandant der Kanzlei im Jahr 2019 insgesamt 15.000 Euro in den offenen Immobilienfonds „UniImmo: Wohnen ZBI” investiert. Da das Kapital aus dem Verkauf eines Eigenheims stammte und zur Aufbesserung des Lebensunterhalts dienen sollte, waren ihm dabei Sicherheit, Liquidität und jederzeitige Verfügbarkeit wichtig.

Im Jahr 2024 kam es jedoch zu einer Sonderbewertung mit einer Abwertung von rund 17 Prozent. Als der Anleger sein Kapital benötigte und die Anteile kündigen wollte, stellte sich heraus, dass eine zwölfmonatige Rückgabefrist gilt. Über diesen Umstand war er nach Überzeugung des Gerichts nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden.

Das Landgericht Münster verurteilt die Volksbank zur vollständigen Rückabwicklung der Geldanlage, da die Bank ihre Beratungspflichten verletzt hat. Der Anleger wurde nicht über die zwölfmonatige Rückgabefrist aufgeklärt. Die Rückgabefrist von zwölf Monaten sei ein wesentlicher Umstand, der zwingend mündlich erläutert werden müsse. Die Übergabe von Produktinformationen reiche nicht aus, wenn diese im Beratungsgespräch relativiert oder falsch dargestellt werden.

Die Bank konnte keine konkrete Beratung über die Rückgabefrist nachweisen, auch die standardisierte Geeignetheitserklärung half ihr nicht. Entscheidend war, dass dem Kunden eine jederzeit verfügbare und sichere Anlage suggeriert wurde, obwohl der Fonds tatsächlich nur mit langer Vorlaufzeit kündbar sei und zudem Wertschwankungen unterliege. Der Kunde durfte darauf vertrauen, dass ihm keine faktisch illiquide Anlage als „Alternative zum Tagesgeld“ empfohlen wird.

Dieses Urteil habe Signalwirkung: Es handele sich erst um das zweite bekannte Urteil deutschlandweit, das Anlegern wegen fehlerhafter Beratung zu diesem Fonds ausdrücklich Schadensersatz zuspricht. Rückgabefristen sind haftungsträchtig: Banken könnten sich nicht darauf zurückziehen, dass Informationen „im Prospekt standen“. Entscheidend sei, was tatsächlich erklärt wurde. (DFPA/mb)

Die Rechtsanwälte Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann Partnerschaftsgesellschaft mbB (AKH-H) mit Sitz in Esslingen ist eine Kanzlei mit rund 20 Anwälten und Wirtschaftsjuristen.

https://akh-h.de

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