Am 19. Juni 2026 treten Änderungen im Verbraucherrecht in Kraft, deren Einfluss sich auch auf Finanzdienstleistungen erstreckt. Darauf verweist das Beratungsunternehmen Baker Tilly.
Die Definition des Begriffs „Finanzdienstleistungen“ wird von § 312 Abs. 5 BGB in den neu gefassten § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB integriert. Der Gesetzgeber definiert Finanzdienstleistungen dabei als „Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersvorsorge von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung”.
Der Gesetzgeber fügt in § 356a BGB eine neue Regelung über die elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen ein. Diese Regelung gilt dabei nicht nur für Finanzdienstleistungen, sondern auch für Fernabsatzverträge über andere Waren und Dienstleistungen. Finanzdienstleistungsunternehmen müssen somit einen sogenannten „Widerrufsbutton” auf ihren Websites oder beispielsweise in Mobil-Apps anbieten.
Eine durchaus sinnvolle Neuerung aus Sicht der Verbraucher finde sich in Art. 246b § 3 Abs. 3 EGBGB. Danach soll der Verbraucher vor dem Vertragsschluss bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen – und in begründeten Fällen auch nach Vertragsschluss – „menschliches Eingreifen“ verlangen können, wenn der Unternehmer Online-Tools verwendet. Es sei daher zu erwarten, dass Unternehmer zukünftig wieder vermehrt auf Service-Hotlines setzen werden, zumindest um dem Verlangen nach „menschlichem Eingreifen“ kurzfristig nachkommen zu können.
In § 2d Vermögensanlagengesetz („VermAnlG“) wird ein neuer Abs. 6 eingefügt, der das Konkurrenzverhältnis zwischen BGB und VermAnlG bei im Fernabsatz abgeschlossenen Verträgen über Vermögensanlagen bezüglich des Widerrufsrechts zugunsten des BGB auflöst. Dieselbe Verweistechnik findet sich zukünftig auch in § 305 Abs. 1 S. 2 des Kapitalanlagengesetzbuchs. In diesen Fällen besteht zukünftig ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen im Sinne von § 312c BGB. Entsprechend seien die aktuellen Widerrufsbelehrungen im Rahmen eines Fernabsatzvertrags bei Vermögensanlagen und Investmentvermögen zu überprüfen und an die geänderte Gesetzeslage anzupassen. (DFPA/mb)
Baker Tilly gehört zu den größten partnerschaftlich geführten Beratungsgesellschaften Deutschlands und ist Teil des weltweiten Netzwerks Baker Tilly International.