Anlagevermittler muss in Werbespots deutlich vor Totalverlustrisiko warnen

Anbieter von Nachrangdarlehen und anderen risikoreichen Kapitalanlagen müssen Anleger in Werbespots deutlich vor einem möglichen Totalverlust warnen. Es reicht nicht, den Warnhinweis in kleiner Schrift und nur für wenige Sekunden einzublenden. Das hat das Landgericht Hamburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Crowdinvesting-Plattform Exporo entschieden. „Wer hohe Renditen verspricht, muss deutlich auf ein damit verbundenes Verlustrisiko hinweisen“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „In den Werbespots von Exporo war der gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweis dagegen kaum wahrnehmbar.“

Exporo hatte in zwei Werbevideos auf Youtube für ein Investment in Immobilien mit einer jährlichen Rendite bis zu sechs Prozent geworben. Das Unternehmen sammelt über seine Internetplattform bei Kleinanlegern Geld für Darlehen an Immobilien-Projektentwickler ein. Da die Darlehen im Grundbuch nur nachrangig besichert sind, droht Anlegern im Fall einer Insolvenz der Verlust ihres Geldes.

Laut Gericht verstößt Exporo mit den Werbespots gegen das Vermögensanlagengesetz. Der erforderliche Warnhinweis „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen“ müsse während der gesamten Dauer des Videos für den Zuschauer deutlich erkennbar sein. Im vorliegenden Fall wurde der Hinweis nur für wenige Sekunden eingeblendet und in zu kleiner Schrift verfasst.

Für das Gericht war es unerheblich, dass Exporo nur eine Vermittlungsplattform für Vermögensanlagen betreibt. Weil das Unternehmen für das öffentliche Angebot der Vermögensanlage verantwortlich sei und nach außen erkennbar als Anbieter auftrete, hätte es den Warnhinweis in der vorgeschriebenen Weise einblenden müssen.

Keinen Erfolg hatte der vzbv dagegen mit seinem Antrag, dem Vermittler die Werbeaussage „Bei Exporo gibt’s keine Kosten!“ zu untersagen. Der vzbv hält die Werbung für irreführend, weil das Unternehmen für das Betreiben der Plattform unter anderem Provisionen von den Anbietern erhält. Diese würden zumindest indirekt an die Anleger durchgereicht. Nach dem Urteil des Hamburger Landgerichts ist die Werbeaussage dagegen zulässig. Sie beziehe sich lediglich darauf, dass die Rendite der Anleger nicht durch weitere Kosten gemindert werde. Auf den vereinbarten Zinssatz würden sich die Zahlungen der Anbieter an den Vermittler nicht auswirken. (DFPA/JF1)

Quelle: Pressemitteilung vzbv

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) vertritt Verbraucher-Interessen gegenüber Politik, Wirtschaft und Verwaltung und klagt Verbraucherrechte vor Gericht ein. Er ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Länder und 24 Verbraucherschutzorganisationen und unterhält Büros in Berlin und Brüssel.

www.vzbv.de

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