Anleger erreichen historischen Meilenstein vor BGH gegen die Deutsche Telekom

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 (Aktenzeichen: XI ZB 24/16) das DT 3-Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gegen die Deutsche Telekom (DT) in zentralen Punkten zu Gunsten der Anleger entschieden, meldet die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Tilp. Aus verfahrensrechtlichen Gründen musste der BGH das Musterverfahren an das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt zurückverweisen.

„Heute ist ein guter Tag für die Telekom-Kläger“, freut sich der Tübinger Rechtsanwalt Andreas Tilp, Geschäftsführer von Tilp. „Der BGH hat jetzt über zentrale verallgemeinerungsfähige Voraussetzungen, welche zur Bejahung der Schadenersatzansprüche erforderlich sind, zu Gunsten der Kläger abschließend entschieden“, führt sein Kollege Peter Gundermann, Mitgeschäftsführer von Tilp, aus. Beide Anwälte leiten das Prozessteam von TILP im Fall Telekom.

Für den Haftungsausschluss des § 46 Abs. 2 Nr. 2 Börsengesetz alte Fassung (BörsG aF) hat der Anspruchsgegner darzulegen und zu beweisen, dass sich die dem unrichtig prospektierten Sachverhalt innewohnenden Risiken nach dem Erwerb entweder nicht realisiert haben oder dass sich die Risiken zwar realisiert haben, dies jedoch ohne Einfluss auf eine nach dem Erwerb eingetretene Börsenpreisminderung geblieben ist.

Zum Nachweis des Haftungsausschlusses des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF ist der Vollbeweis zu erbringen (§ 286 ZPO). Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO findet keine Anwendung.

Zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF hat der Anspruchsgegner den Nachweis zu führen, dass im jeweiligen Einzelfall der individuelle Erwerbsentschluss nicht durch den fehlerhaften Prospekt beeinflusst wurde.

„Damit hat der BGH zu allen noch verbliebenen Fragen der Telekom die volle Beweislast auferlegt“, erklärt BGH-Anwalt Professor Volkert Vorwerk. „Einer weiteren Verzögerungstaktik der Telekom hat der BGH ebenfalls einen Riegel vorgeschoben“, ergänzt sein Kollege Tilp.

Die rund 17.000 Anleger haben vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main Schadenersatzansprüche wegen falschem Börsenprospekt der DT zu dem im Juni 2000 erfolgten sogenannten Dritten Börsengang der Deutschen Telekom AG (DT 3) eingeklagt. Darunter befinden sich rund 300 Tilp-Kläger, darunter der Anleger mit der höchsten Klageforderung. Dieser Kläger wurde vom OLG Frankfurt, bei dem das DT 3-Musterverfahren seit 2006 geführt wird, im Juli 2006 zum Musterkläger bestimmt, so dass Tilp als einzige Kanzlei (sogenannte Musterklägerkanzlei) das DT 3-Musterverfahren anführt. Der Musterkläger verstarb im Juni 2016, Tilp vertritt heute seine Erben.

„Der jetzige Beschluss zeigt, dass Kämpfen mit langem Atem lohnt. Langes Warten auf den Erfolg ist besser als schnell verlieren“, betont Tilp. „Das KapMuG bündelt die Kräfte aller Anleger, damit entsteht ein wirksames Gewicht gegen die Marktmacht des Gegners“, erklärt sein Kollege Gundermann. (DFPA/JF1)

Quelle: Pressemitteilung Tilp

Die Tilp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Kirchentellinsfurt.

www.tilp.de

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