Ansprüche auf Ersatz von Swap-Schäden wegen vorsätzlicher Falschberatung

Das Landgericht Ingolstadt hat in seinem Urteil vom 3. Juni 2014 entschieden, dass die Deutsche Bank  vor den Abschlüssen der „Spread-Ladder-Swaps“ ihre Kunden nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich falsch beraten hat. Deswegen sei in dem entschiedenen Fall nicht von einer Verjährung der Schadenersatzansprüche auszugehen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Urteil des Landgericht Ingolstadt soll nach Einschätzung der Rechtsanwälte Rössner eine Konsequenz aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. März 2011  sein. Der BGH hatte entschieden, dass die Deutsche Bank den „Spread-Ladder-Swap“ bewusst zulasten des Kunden strukturiert hatte. Dies könne der Kunde nicht erkennen. Er dürfe sich vielmehr darauf verlassen, dass die Bank ihre Empfehlung zum Abschluss im Interesse des Kunden abgebe und nicht in ihrem eigenen Gewinnerzielungsinteresse.

Wie Rössner Rechtsanwälte berichtet, habe die Deutsche Bank nach Auffassung des Landgericht Ingolstadt ihre im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) normierte Pflicht zur Wahrung des Kundeninteresses im Rahmen des bestehenden Beratungsverhältnisses verletzt. Die Deutsche Bank habe über den „schwerwiegenden“ Interessenkonflikt, der durch den anfänglichen negativen Marktwert rechnerisch zum Ausdruck kommt, vorsätzlich nicht aufgeklärt. Das Gericht sei davon überzeugt gewesen, dass der Verstoß gegen eine gesetzlich vorgeschriebene Interessenwahrung kein lediglich fahrlässiger Pflichtverstoß sein könne. Es sei bei Banken bekannt, dass sich eine Beratung am Kundeninteresse zu orientieren habe. Mit der unterlassenen Aufklärung habe es die Deutsche Bank jedenfalls in Kauf genommen, dass sie ihre bestehende Beratungspflicht verletze. Sie habe trotz dieser Kenntnis ihre Mitarbeiter nicht zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung angehalten. Als Konsequenz dieser vorsätzlichen Falschberatung könne sich die Deutsche Bank nicht auf eine damals geltende spezielle Verjährungsvorschrift (§ 37a WpHG) berufen, nach der die Schadenersatzansprüche des Kunden verjährt gewesen wären.

Quelle: Mitteilung auf der Internetpräsens der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte

Die Kanzlei Rössner Rechtsanwälte ist eine in Berlin und München ansässige Kanzlei für Bank und Kapitalmarktrecht. (JZ1)

www.roessner.de

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