Bafin darf Daten speichern
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (VG FFM) hat die Klagen mehrerer Bankkaufleute abgewiesen, die als Anlageberater beziehungsweise Vertriebsbeauftragte bei unterschiedlichen Sparkassen beschäftigt sind. Diese hatten gegen die Speicherung personenbezogener Daten gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) geklagt.
Die begehrte Löschung der personenbezogenen Daten begründeten die Kläger damit, dass die Speicherung einen verfassungswidrigen Eingriff in ihre Grundrechte der informellen Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art.2 Absatz 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG und dem Gleichheitsgebot aus Artikel 3 GG darstelle.
Laut Paragraph 34d Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) darf ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen Mitarbeiter nur dann mit der Beratung betrauen, wenn dieser sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Zum Zweck der Überprüfung sieht das Gesetz vor, dass die Bafin eine interne Datenbank führen darf, die personenbezogene Daten der Anlageberater enthält.
Das VG FFM hält die Speicherung der Daten für verfassungsgemäß. Da den Betroffenen nach der Mitarbeiteranzeigeverordnung des WpHG die personenbezogene Datenspeicherung bekannt sei, werde durch die Speicherung dieser Daten durch die Bafin nicht in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung der einzelnen Mitarbeiter eingegriffen. (JZ1)
Quelle: Informationsportal Ass Compact
www.asscompact.de