Bafin: Keine unbegrenzte Laufzeit für Geschlossene AIF

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat in einem Merkblattes festgehalten, dass in den Anlagebedingungen beziehungsweise im Gesellschaftsvertrag von Geschlossenen Publikums-AIF in der Rechtsform der Geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft stets eine konkrete Laufzeit festzulegen ist.

Für den Fall, dass Anlagebedingungen von neu zu genehmigenden Publikums-AIF die Möglichkeit einer Laufzeitverlängerung enthalten, muss eine Grundlaufzeit bestimmt sein. Zudem muss eine etwaige Verlängerungsoption in den Anlagebedingungen genannt sein. Eine Verlängerung kann maximal bis zu 50 Prozent der Grundlaufzeit betragen. Die Summe aus Grundlaufzeit und Verlängerung(en) darf sich auf nicht mehr als insgesamt 30 Jahre belaufen. In den Anlagebestimmungen müssen sowohl die Gründe für die Verlängerung konkret benannt werden, als auch das Zustimmungserfordernis der Gesellschafterversammlung mit mindestens einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen. Schließlich müssen ordentliche Kündigungsrechte ausgeschlossen sein. (JZ1)

Quelle: Merkblatt Bafin

www.bafin.de

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