BaFin konsultiert Merkblatt zum Verbot von Blindpool-Konstruktionen im Vermögensanlagengesetz
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat den Entwurf eines Merkblatts zum Verbot von Blindpool-Konstruktionen im Vermögensanlagengesetz zur Konsultation gestellt. Das Merkblatt richtet sich an Anbieter und Emittenten, die mit Emissionen von Vermögensanlagen befasst sind, sowie an Wirtschafts- und Verbraucherverbände.
Das Merkblatt soll das künftige Blindpool-Verbot für Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte und Vermögensanlagen-Informationsblätter (VIB) flankieren. Das Verbot ist Teil des geplanten Anlegerschutzstärkungsgesetzes und soll in einem § 5b Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) verankert werden.
Anhand bestimmter Kriterien wird das Merkblatt festlegen, welche Gestaltungen künftig von dem Blindpool-Verbot erfasst sind bzw. welche Angaben in den Prospekten und VIB künftig erwartet werden, damit eine Angabe als „konkret“ im Sinne von § 5b Absatz 2 VermAnlG in Verbindung mit der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) bzw. in Verbindung mit § 13 Vermögensanlagengesetz für Vermögensanlagen-Informationsblätter gilt.
Es soll sicherstellen, dass dem Markt einheitliche Kriterien vorgegeben werden und dass nur solche Prospekte und Vermögensanlagen-Informationsblätter bei der BaFin eingereicht werden, die diesen Kriterien entsprechen. Stellungnahmen nimmt die BaFin bis zum 4. Juni 2021 unter Konsultation-07-21@bafin.de entgegen. (DFPA/AZ)
Quelle: Pressemitteilung BaFin
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main. Sie vereinigt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel unter einem Dach. Ihr Hauptziel ist es, ein funktionsfähiges, stabiles und integres deutsches Finanzsystem zu gewährleisten.