Bank muss bei Zinsswaps über negativen Marktwert aufklären
Eine Bank, die zu einem eigenen Zinsswap-Vertrag rät und gleichzeitig Vertragspartner des Swaps ist, ist unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts verpflichtet, den Kunden über einen anfänglichen negativen Marktwert aufzuklären. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Grundsatzurteil bekräftigt und damit an seine frühere Rechtsprechung angeknüpft (Aktenzeichen XI ZR 378/13). Im vorliegenden Fall hatte die nordrhein-westfälische Gemeinde Ennepetal in den Jahren 2006 bis 2008 mehrere Zinsswap-Verträge bei der WestLB abgeschlossen.
„Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung für solche Swap-Geschäfte“, sagt Rechtsanwalt Dietmar Kälberer von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei Kälberer & Tittel in Berlin. „Das bereits in diese Richtung zielende ‚CMS Ladder Swap-Urteil‘ von 2011 wurde von den Banken bisher als Ausnahme angesehen. Der BGH hat mit dem neuesten Urteil nun klargestellt, dass bei allen Swaps über den negativen Marktwert aufzuklären ist, wenn die beratende Bank selbst Vertragspartner des Swap-Geschäfts ist.“
Mit seiner Entscheidung knüpft der BGH an seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 zu einem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag an. „Das Einpreisen des anfänglichen negativen Marktwerts kann der Kunde, der davon ausgeht, die Bank verdiene ausschließlich bei einem ihr günstigen Verlauf der Zinswette in Höhe der Zinsdifferenz, nicht erkennen“, so der BGH in seinem aktuellen Urteil. „Das gilt unabhängig von der konkreten Gestaltung der Bedingungen des Swap-Vertrages.“ Die Verpflichtung zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert umfasse auch die Verpflichtung zur Information über seine Höhe, so der BGH.
Quelle: Pressemitteilung Kälberer & Tittel
Die Rechtsanwälte Kälberer & Tittel Partnerschaftsgesellschaft ist eine im Bank- und Kapitalmarktrecht tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Berlin. (jpw1)