bAV-Urteil: Abweichung von kollektiver Regelung nur durch individuelle Besserstellung

Bei Versorgungsordnungen zur bAV können die Arbeitsvertragsparteien Zusage und Umfang der betrieblichen Altersversorgung (bAV) grundsätzlich frei gestalten. Aber wie verhält es sich, wenn ein neuer Mitarbeiter bei seinem Vorarbeitgeber über eine individuelle Versorgung versichert ist und der neue Arbeitgeber seine betriebliche Altersversorgung kollektiv geregelt hat? Eine Abweichung von einer kollektiven Regelung ist dann nur durch individuelle Besserstellung möglich, fasst Michael Hoppstädter, Geschäftsführer des Pensionsberaters Longial, am Beispiel einer aktuellen Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 2. Dezember 2021, 3 AZR 123/21) zusammen.

Der BAG-Entscheidung lag die Feststellung der Ansprüche eines Arbeitnehmers zugrunde, der 1986 bei einer Kapitalanlagegesellschaft eingestellt wurde. Zeitgleich verhandelte diese gerade eine neue Betriebsvereinbarung zur bAV für Neueinstellungen. Bei seinem Vorarbeitgeber war der Arbeitnehmer über den BVV, Beamtenversicherungsverein des Bankgewerbes a. G., versichert. Mit dem neuen Arbeitgeber einigte sich der Arbeitnehmer über die Fortsetzung dieser individuellen Versorgung – im Glauben, diese Regelung sei vorteilhafter für ihn – und wurde von seinem neuen Arbeitgeber aus der neu verhandelten bAV ausgeschlossen. Bei seinem Rentenbeginn stellte der Arbeitnehmer jedoch fest, dass die damals abgeschlossene Neuregelung der bAV des neuen Arbeitgebers besser war und forderte von seinem Arbeitgeber die Zahlung des Differenzbetrags zwischen der Betriebsrente BVV und der bAV nach der neuen Versorgungsordnung. Das BAG gab dem Rentner recht und verwehrte dem Arbeitgeber sich auf die individuelle Vereinbarung zu stützen. Im Falle einer Betriebsvereinbarung kann ein Ausschluss aus dem kollektiven Versorgungswerk schon allein aufgrund eines unzulässigen Verzichts im Sinne des § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG gemäß § 134 BGB unwirksam sein, wenn die Einzelabrede für den betreffenden Arbeitnehmer nicht günstiger ist als die Betriebsvereinbarung. Handelt es sich bei dem kollektiven Versorgungswerk hingegen um eine Gesamtzusage, darf sich der Arbeitgeber zudem nach § 242 BGB (Leistung nach Treu und Glauben) in der Regel nicht auf eine ausschließende Vereinbarung berufen. Das BAG sah den Arbeitgeber für diesen Fall in der Pflicht (nach § 241 Abs. 2 BGB) mit dem Arbeitnehmer die Zusage der betrieblichen Altersversorgung erneut zu erörtern beziehungsweise zu verhandeln und ihm gegebenenfalls einen gleichwertigen Versorgungsschutz wie allen anderen Arbeitnehmern anzubieten.

Grundsätzlich können die Arbeitsvertragsparteien die Zusage und den Umfang der betrieblichen Altersversorgung frei gestalten. Dementsprechend können Arbeitnehmer, denen bereits eine individuelle Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung erteilt wurde, von einem kollektiven Versorgungswerk ausgenommen werden. „Entscheiden sich Arbeitgeber allerdings für ein kollektives System der bAV in ihrem Unternehmen, können sie einzelne Arbeitnehmer mit individueller Versorgungszusage nicht von der kollektiv anwendbaren Altersversorgung ausnehmen, wenn die individuelle Versorgungsleistung geringer ausfällt, als die Leistung aus dem kollektiven Versorgungssystem“, fasst Michael Hoppstädter die aktuelle Entscheidung des BAG zusammen. (DFPA/mb1)

Die Longial GmbH mit Sitz in Düsseldorf und weiterem Standort in Hamburg versteht sich als spezialisierter Dienstleister für Lösungen rund um die Altersversorgung von Unternehmen und Versorgungseinrichtungen.

www.longial.de

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