Bearbeitungsgebühren nichtig - Bankschulden müssen neu abgerechnet werden

Das Urteil stellt eine Revolution im Denken des Bundesgerichtshof über die Zinsen dar. Die Bearbeitungsgebühr, zunächst von den Banken noch zaghaft unverzinslich später dann allgemein auch noch verzinslich gestaltet, wurde bisher nicht angetastet. Zwar gab es schon lange Kredite ohne Bearbeitungsgebühr insbesondere im Hypothekenkredit. Doch einige Banken bedienten sich mit Sätzen zwischen 1 und 6 Prozent und senkten auf diese Weise ihren Sollzinssatz in konkurrenzfähige Sphären. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte eine Bearbeitungsgebühr sogar für so typisch und zulässig gehalten, dass er sie selbst mit 2 Prozent und später 3 Prozent bei dem Marktvergleichskredit ansetzte, an dem Wucher zu messen sei (BGH vom 16.11.1989, AZ III ZR 162/88, WM 1990, 393 = NJW-RR 1990, 303). Noch 1989 wurde ein Disagio von 2 Prozent damit gerechtfertigt, dass es kein Zins sondern eine zulässige Bearbeitungsgebühr sei. (BGH NJW-RR 1989, 947; BGHZ 81, 124; NJW 1981, 2180, 2181; Staudinger/K Schmidt 1997 § 246 Rn 26 f; MünchKomm/Ernst §289 Rn 5; Staudinger - Löwisch/Feldmann, BGB 2009, § 289 Rdn 11.) Die Gründe, warum diese Entscheidung notwendig war, lassen sich schon im Handbuch des Kreditrechts von 1991 (§13 Rdn 3–8) nachlesen. Es handelt sich um als Gebühren verkleidete Zinsen für die Kapitalnutzung, die das Bild eines Darlehens verfälschen. Anders als bei den anderen bisher korrigierten verschleierten Zinsen wie Tilgungsverrechnung und Disagio hat der BGH es jedoch nicht mehr auf die Transparenz und damit Erkennbarkeit durch die Betroffen abgestellt, sondern die Klausel unabhängig davon für nichtig erklärt. Das Zeitalter neo-liberalen Denkens zur Verbraucherinformation, die nur ordentlich sein müsse, um den Markt das Problem lösen zu lassen, scheint abzuklingen. Der BGH erkennt jetzt an, dass es schlechte und rechtswidrige Produkte gibt, wie sie in den 1980ziger Jahren von den Gerichten effektiv kontrolliert wurden. Betroffen sind noch aktuell: Deutsche Bank, Postbank, Targobank, Santander, Credit Bank, aber auch fast alle anderen, wenn man etwas weiter zurückgeht, weil solche Gebühren zwar unverzinslich, aber immerhin Standard waren. 2. Auswirkungen auf die Verbraucher
Der BGH glaubt, dass über 100 Millionen Euro Rückforderungen möglich werden. Nimmt man seine eigene frühere Aussage Ernst, dass mindestens 2 Prozent marktüblich waren, so kommt man bzgl. des gesamten Ratenkreditvolumens auf etwa 4 Mrd. € unberechtigt genommener Gebühren ohne Finanzierungsanteil. 2.1 WIE VIEL IST ZURÜCKZUFORDERN? Rückforderbar sind die als Eurobetrag ausgewiesenen Bearbeitungsgebühren und der Teil der Zinsen, der auf ihre Finanzierung entfällt. Dazu nimmt man die Summe der ausgewiesenen Sollzinsen und kürzt sie im Verhältnis von Bearbeitungsgebühr zum ausgewiesenen Nettokredit. Anschließend addiert man sie zu den Bearbeitungsgebühren, wobei sogar Bearbeitungsgebühren auf Bearbeitungsgebühren genommen wurden. 2.2 VERJÄHRT? Doch wie schon bei sittenwidrigen Zinsen soll auch hier die Verjährung helfen. Mehr als maximal 4 Jahre kann man seit 2002 nicht zurückgehen. Einige OLGs haben jedoch mit Recht darauf hingewiesen, dass diese Frist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem der Verbraucher „von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“ (§ 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB) Diese Vorschrift war auf Initiative der Verbraucherverbände bei der Schuldrechtsreform aufgenommen worden, die in einem Memorandum darauf hinwiesen, die kurze Verjährung würde die Banken in Zukunft von der Haftung vollständig befreien. Es handelt sich also um eine spezielle Verbrauchervorschrift. Deshalb kann hier auch kaum eine solche Kenntnis angenommen werden, da auch die Experten, wie aus der juristischen Literatur ersichtlich, diese Entwicklung nicht voraussahen. 2.3 KORREKTUR BESTEHENDER FORDERUNGEN Doch die Verjährung trifft ohnehin nicht alles sondern nur die Beträge, die bei bereits erfolgter vollständiger Zahlung zurückgefordert werden. Wo Kreditgeber Forderungen haben, müssen diese sie selbständig korrigieren, wollen sie sich nicht dem Vorwurf bewussten Betruges durch Geltendmachung nicht bestehender Ansprüche aussetzen. Alle Verbraucher sollten aber zur Sicherheit „die Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf
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Erstattung nach dem Urteil des BGH vom 13. Mai 2014“ erklären. Die Aufrechnung ist auch mit verjährten Forderungen möglich. Die Forderung muss nur zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem der Verbraucher noch Forderungen der Bank aus diesem Kredit ausgesetzt war (§ 389 BGB). 2.4 GEKÜNDIGTE KREDITE UND UMSCHULDUNG Ein großes Anwendungsgebiet stellen die gekündigten Kredite dar. Die geltend gemachten Summen der Kreditgeber sind sämtlich falsch, weil sie nunmehr offenkundig unzulässige Beträge enthalten. Dies gilt auch für umgeschuldete Kredite. Schließlich wurde die gesamte Bearbeitungsgebühr bei vielen Banken bei Umschuldung einbehalten und durch einen Folgekredit wieder finanziert. Dadurch entstanden dreifach geschichtete Bearbeitungsgebühren. Diese Kredite waren falsch. Die Forderungen der Bank auf Bearbeitungsgebühren werden nicht dadurch rechtmäßig, dass sie erfolgreich in das Kapital eines neuen Kredites verwandelt wurde. Der „Trick der Abstraktion“ funktioniert, wie der BGH einst ausführte, nicht. Da es hier nicht um Forderungen der Verbraucher sondern um korrekte Abrechnungen geht, kann keine Verjährung eintreten. Die Banken sollten in dem Schreiben der Verbraucher neben der Aufrechnung daher auch Neuabrechnung verlangen. 2.5 BANKEN, DIE NICHT VON SICH AUS KORRIGIEREN, KÖNNTEN SICH STRAFBAR MACHEN Kommt der BGH zu dem Ergebnis einer kurzen Verjährung, weil die Verbraucher seine Rechtsprechung schon früher hätten ahnen müssen, dann gilt dies für die Banken erst Recht. Dann besteht der Verdacht, dass sie wissentlich und systematisch ihnen nicht zustehende Beträge eingetrieben haben. Das müsste die Staatsanwaltschaft interessieren, nachdem der BGH einen Inkassomitarbeiter wegen eines ähnlichen Vergehens ins Gefängnis geschickt hat. (BGH 5.3.2014  2 StR 616/12) 2.6 BANKAUFSICHT Im Ganzen handelt es sich hier auch um eine Aufgabe der BAFIN, da die BAFIN für Verbraucherschutz zuständig geworden ist, falsche Positionen in den Bilanzen stehen und die Sicherheit der Banken unterminiert wird, wenn sie sich systematisch rechtswidrig verhalten.

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