BGH entscheidet über Kündigungsoption bei langjährigem Lebensversicherungsvertrag
Versicherte können ihre nach dem sogenannten Policenmodell zwischen Mitte 1994 und Ende 2007 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge lange nach Abschluss nicht wieder rückgängig machen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die entsprechende Klage eines Versicherungsnehmers abgewiesen (Urteil vom 16. Juli 2014, Aktenzeichen IV ZR 73/13).
Der klagende Versicherungsnehmer begehrte die Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach einem Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) a.F. Der Versicherungsvertrag wurde 1998 nach dem in dieser Vorschrift geregelten so genannten Policenmodell geschlossen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt der Kläger mit Übersendung des Versicherungsscheins die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation und wurde ordnungsgemäß nach § 5a VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht belehrt. Der Kläger zahlte in der Folge die Versicherungsprämien. Im Jahr 2004 kündigte er den Versicherungsvertrag und erhielt den Rückkaufswert. Im Jahr 2011 erklärte er den Widerspruch.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages nicht fristgerecht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erklärt habe. Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger habe sich treuwidrig verhalten, indem er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchführte und erst dann von der Beklagten, die auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte.
Zudem sieht der Senat keinen Anhaltspunkt dafür, dass Europarecht, namentlich die Zweite und Dritte Richtlinie „Lebensversicherung“, dem Policenmodell entgegenstehen könnte. (jpw1)
Quelle: Pressemitteilung Bundesgerichtshof