BGH: Keine vollumfängliche Rückabwicklung bei widerrufenen Lebensversicherungen

Der Bundesgerichtshofs (BGH) hatte sich am 29. Juli 2015 erstmals mit Einzelheiten der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen zu befassen, in denen die Versicherungsnehmer nach § 5a Absatz 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) alte Fassung (a.F.) den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages erklärt hatten (Aktenzeichen: IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14). Der BGH hat bereits mit Urteil vom 7. Mai 2014 entschieden, dass Versicherungsnehmer bei der nach einem wirksamen Widerspruch durchzuführenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ihrer Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien zurückverlangen können; vielmehr müssen sie sich den jedenfalls bis zur Kündigung des jeweiligen Vertrags genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen (Aktenzeichen: IV ZR 76/11).

Die Kläger hatten bei dem beklagten Versicherer im Jahr 1999 beziehungsweise im Jahr 2003 fondsgebundene Renten- beziehungsweise Lebensversicherungsverträge nach dem in § 5a VVG a.F. geregelten sogenannten Policenmodell abgeschlossen. Jahre später kündigten sie die Verträge und erklärten schließlich den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Der Versicherer zahlte auf die Kündigungen hin den jeweiligen Rückkaufswert an die Kläger aus. Diese verlangten mit ihren Klagen Rückzahlung aller von ihnen geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der Rückkaufswerte, da die Verträge infolge der Widersprüche nicht wirksam zustande gekommen seien.

Das Landgericht (LG) Aachen hatte mit Urteil vom 11. April 2014 (Aktenzeichen: 9 O 419/13) beziehungsweise Urteil vom 6. Juli 2014 (Aktenzeichen: 9 O 77/14) die Klagen abgewiesen, das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat ihnen mit Urteil vom 5. September 2014 (Aktenzeichen: 20 U 77/14) beziehungsweise Urteil vom 17. Oktober 2014 (Aktenzeichen: 20 U 110/14) teilweise stattgegeben. Es hat angenommen, die Versicherungsnehmer hätten die Widersprüche wirksam erklärt und könnten dem Grunde nach Rückzahlung aller Prämien verlangen, müssten sich dabei aber den während der Dauer der Prämienzahlung genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Die Revisionen des beklagten Versicherers, der den Abzug weiterer Positionen von den Klageforderungen erstrebt, hatten im Wesentlichen keinen Erfolg.

In der Revision hat der BGH lediglich einen weiteren Abzug für geboten gehalten. So muss sich der Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem Rückkaufwert, den er bereits vom Versicherer erhalten hat, die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag, die der Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswertes für den Versicherungsnehmer an das Finanzamt abgeführt hat, als Vermögensvorteil anrechnen lassen.

Weitere Positionen, wie beispielsweise Abschluss- und Verwaltungskosten, die der Versicherer in Abzug bringen wollte, hat das Berufungsgericht hingegen zu Recht nicht berücksichtigt. Bezüglich der Herausgabe etwaig vom Versicherer gezogener Nutzungen hat der BGH - wie auch das Berufungsgericht - die Darlegungs- und Beweislast beim Versicherungsnehmer gesehen und einen entsprechenden Tatsachenvortrag abverlangt. (JF1)

Quelle: Pressemitteilung BGH

www.bundesgerichtshof.de

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