Verbraucher müssen bei Riester-Bausparverträgen keine pauschalen Jahresentgelte für die Vertragsführung zahlen, wenn diese auf Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entsprechende Klauseln einer Bausparkasse für unwirksam erklärt und damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands stattgegeben.
Der XI. Zivilsenat entschied, dass sowohl ein bis Anfang 2022 erhobenes Jahresentgelt von 15 Euro als auch ein später eingeführtes jährliches Vertragsentgelt von 24 Euro einer Inhaltskontrolle nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch unterliegen und Verbraucher unangemessen benachteiligen. Die Gebühren dienten dazu, Verwaltungskosten der Bausparkasse abzudecken, die überwiegend im eigenen Interesse des Unternehmens anfielen. Solche Kosten dürften nicht über Allgemeine Geschäftsbedingungen auf Kunden abgewälzt werden, urteilten die Richter.
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Entgeltklauseln einer Bausparkasse. Während das Landgericht und später auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Klage zunächst abgewiesen hatten, hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidungen nun auf und untersagte die weitere Verwendung der Klauseln.
Die Richter stellten klar, dass das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zwar Verwaltungskosten bei Riester-Verträgen erwähne, daraus jedoch keine generelle Erlaubnis folge, entsprechende Entgelte per Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu verlangen. Das Gesetz regle nicht die zivilrechtliche Wirksamkeit solcher Vertragsklauseln.
Mit dem Urteil stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte von Verbrauchern bei Riester-Bausparverträgen und knüpft an seine bisherige Rechtsprechung zu laufenden Gebühren in Bausparverträgen an. Für Bausparkassen dürfte die Entscheidung Auswirkungen auf die Gestaltung ihrer Vertragsbedingungen und mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Kunden haben. (DFPA/abg)
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) vertritt Verbraucher-Interessen gegenüber Politik, Wirtschaft und Verwaltung und klagt Verbraucherrechte vor Gericht ein. Als Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Länder und 27 Verbraucherschutzorganisationen bündelt er die Kräfte für einen starken Verbraucherschutz. Er unterhält Büros in Berlin und Brüssel.