BGH schafft Rechtssicherheit bezüglich Geschlossenen Fonds und Altersvorsorge
Mit Urteil vom 24. April 2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Vermittlung eines Geschlossenen Fonds zu Zwecken der Altersvorsorge nicht einen pauschalen Beratungsfehler darstellt (Aktenzeichen III ZR 389/12).
In dem entschiedenen Fall klagte ein Anleger gegen die unabhängige Vermittlerin eines Geschlossenen Immobilienfonds auf Schadensersatz geklagt. Auf Anraten der Vermittlerin hatte der Anleger im Jahr 1999 60.000 DM in den „Dreiländer-Fonds 98/29“ investiert. Analysen ab Anfang der 1990er Jahre zeigten mehrfach, dass die Dreiländer-Fonds überwiegend nicht in der Lage seien, ihre hohen Versprechen zu erfüllen. Bereits 2001 konnte die prognostizierte Ausschüttung nicht mehr gehalten werden. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken, hatte in diesem Fall angenommen, dass keine anlegergerechte Beratung vorgelegen hätte, weil die fragliche Anlage selbst für eine nur ergänzende Altersvorsorge nicht geeignet sei. Die Anlage sei hochspekulativ und somit gerade nicht von dem Kläger gewollt.
Diese Beurteilung sieht der BGH als rechtsfehlerhaft an. Das OLG nehme nicht ausreichend in den Blick, dass im Hinblick auf die bereits bestehende Absicherung des Klägers (gesetzliche Rente, schuldenfreie Immobilie) die Altersvorsorge gerade nicht im Vordergrund stand. Vielmehr sollten Steuern eingespart werden, was regelmäßig nicht ohne Verlustrisiko zu erreichen sei. Ungeachtet dessen handele es sich bei einem Geschlossenen Immobilienfonds um eine Art der Unternehmensbeteiligung, bei der das Risiko eines hohen oder vollständigen Kapitalverlusts gering ist. Dass vorliegend ein Teil des Fondskapitals in ein Wertpapierdepot angelegt werden sollte und der Fonds fremdfinanziert war, mache die Fondsbeteiligung entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu einer hochspekulativen Anlage, die sich von vornherein nicht als ergänzende Altersvorsorge eigne. (JZ1)
Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2014