BGH urteilt zum Beginn der Verjährung des Rückabwicklungssanspruchs nach erfolgtem Widerspruch des Versicherungsnehmers

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 8. April 2015 (Aktenzeichen: IV ZR 103/15) entschieden, dass ein erklärter Widerspruch - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) alte Fassung (a.F.) normierten Jahresfrist - rechtzeitig sein kann. So könnte ein geschlossener Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen sein, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

In dem dem Urteil zugrunde liegende Fall, war der Rückgewähranspruch bei Erhebung der Klage im April 2011 nicht verjährt, so der BGH.  Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nicht abgelaufen. Die Regelverjährung begann mit dem Schluss des Jahres 2008. Der Bereicherungsanspruch entstand im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, als der Kläger mit Schreiben vom 5. Juni 2008 den Widerspruch erklärte und damit dem bis dahin schwebend unwirksamen Versicherungsvertrag endgültig die Wirksamkeit versagte. Erst durch den Widerspruch wurde der Schwebezustand beendet und Klarheit geschaffen, dass dem Versicherer die geleisteten Prämien nicht zustanden. Erst nach der Entscheidung des Versicherungsnehmers, den Widerspruch zu erklären, stand fest, dass der Vertrag, den die Parteien bis dahin wie einen wirksamen Vertrag durchgeführt hatten, endgültig unwirksam war.

Nach der Zurückverweisung muss das Berufungsgericht nun die Frage der Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung sowie - soweit gegeben - die Höhe des Rückgewähranspruchs klären. (JF1)

Quelle: Pressemitteilung BGH

www.bundesgerichtshof.de

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