Bundesarbeitsgericht erlaubt Provisionszahlungen in Kryptowährung

Provisionszahlungen in Kryptowährungen wie Ethereum (ETH) können im Arbeitsvertrag als Sachbezug zulässig sein, wenn sie im Interesse des Arbeitnehmers liegen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil Mitte April entschieden. Voraussetzung ist, dass der unpfändbare Teil des Lohns weiterhin in Euro ausgezahlt wird.

Geklagt hatte eine frühere Mitarbeiterin eines Krypto-Unternehmens, die ihre Provision in Ethereum erhalten wollte, wie ursprünglich vereinbart. Die Beklagte zahlte die Beträge jedoch erst verspätet und ausschließlich in Euro aus. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt, doch das BAG hob das Urteil teilweise auf. Die Zahlung in ETH sei als Sachbezug nach § 107 Abs. 2 GewO zulässig, solange der pfändungsfreie Anteil in Geld erfolgt.

Da das Berufungsgericht die Pfändungsfreigrenzen nicht korrekt berücksichtigt hatte, verwies das BAG den Fall zur erneuten Prüfung zurück. Das Urteil schafft Klarheit für Unternehmen, die Mitarbeiter in Kryptowährungen entlohnen wollen. (DFPA/abg)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Sitz in Erfurt ist das höchste deutsche Gericht für Arbeitsrecht. Es wurde 1954 gegründet und ist seit 1999 in der thüringischen Landeshauptstadt ansässig. Als Revisionsinstanz entscheidet das BAG über arbeitsrechtliche Streitigkeiten, die zuvor vor Arbeits- und Landesarbeitsgerichten verhandelt wurden. Es ist zuständig für alle Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, etwa zu Kündigungen, Tarifverträgen oder Mitbestimmung im Betrieb.

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