Bundesfinanzministerium: Verordnung über Kryptofondsanteile

Am 4. Juni 2021 ist das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde durch Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) auch die Möglichkeit geschaffen, elektronische Anteilscheine an Investmentvermögen in der Rechtsform des Sondervermögens zu begeben, die in ein zentrales Register eingetragen werden. Zur weiteren Förderung des Fondsstandortes Deutschland soll den Anbietern von Investmentfonds nun mit der Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV) die Möglichkeit eröffnet werden, auch Kryptofondsanteile zu begeben. Darauf verweist das Bundesfinanzministerium.

Die Neuregelung ermögliche es den Anbietern von Investmentfonds, elektronische Anteilscheine künftig auch durch Eintragung in eine Kryptowertpapierregister als sogenannte Kryptofondsanteile zu begeben. Die Verordnung regelt die grundsätzliche Möglichkeit zur Begebung von Kryptofondsanteilen und erstreckt dazu die Vorschriften des Gesetzes für elektronische Wertpapiere auf elektronische Anteilscheine. Es werde sichergestellt, dass die registerführende Stelle eines Kryptowertpapierregisters, in dem Kryptofondsanteile eingetragen werden, stets die Verwahrstelle des Investmentfonds selbst ist. Dadurch werde gewährleistet, dass die Verwahrstelle ihren Aufgaben im Verhältnis zum Anleger nachkommen kann. (DFPA/mb1)

Quelle: Pressemitteilung Bundesfinanzministerium

www.bundesfinanzministerium.de

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