Bundesgerichtshof bestätigt Treuhänder-Praxis der PKV

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine vom Versicherer mit Zustimmung eines „unabhängigen Treuhänders“ gemäß § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vorgenommene Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung nicht allein wegen einer gegebenenfalls zu verneinenden Unabhängigkeit als unwirksam anzusehen ist. Ist der zustimmende Treuhänder gemäß den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (im Streitfall § 12b VAG alte Fassung) ordnungsgemäß bestellt worden, so findet eine gesonderte Überprüfung seiner Unabhängigkeit durch die Zivilgerichte im Rechtsstreit des einzelnen Versicherungsnehmers über eine Prämienanpassung nicht statt. Die Zivilgerichte haben aber in einem solchen Rechtsstreit die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung zu überprüfen (Urteil vom 19. Dezember 2018, Aktenzeichen IV ZR 255/17).

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit wandte sich der Kläger gegen Beitragserhöhungen für die Kalenderjahre 2012 und 2013, die sein privater Krankenversicherer auf der Grundlage von § 203 Abs. 2 VVG vorgenommen hatte. Die Vorinstanzen haben die Unwirksamkeit der Anpassungen festgestellt und den beklagten Versicherer unter anderem auch zur Rückzahlung der in den Jahren 2012 bis 2015 vom Kläger zunächst gezahlten Erhöhungsbeträge verurteilt, weil der tätig gewordene Treuhänder nach ihrer Auffassung nicht von der Beklagten unabhängig gewesen war.

Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber entschieden, dass die Unabhängigkeit nur die Voraussetzung für die Bestellung des Treuhänders nach den aufsichtsrechtlichen Vorschriften, nicht aber für die Wirksamkeit der von ihm nach seiner Bestellung abgegebenen Erklärung ist. Sie ist deshalb von den Zivilgerichten im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung nicht gesondert zu prüfen. Insoweit hat allein die Aufsichtsbehörde aufgrund der ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Mitwirkungsbefugnisse sicherzustellen, dass das Versicherungsunternehmen mit der Prüfung der Prämienkalkulation einen unabhängigen und sachkundigen Treuhänder betraut; die Interessen des Versicherungsnehmers sind dadurch gewahrt, dass im Rechtsstreit über eine Prämienerhöhung vor den Zivilgerichten eine umfassende materielle Prüfung der Ordnungsgemäßheit der vorgenommenen Beitragsanpassung stattfindet.

Die genannte gesetzliche Kompetenzzuweisung, wie sie sich auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt, würde durch eine sachliche Überprüfung einzelner Bestellungsvoraussetzungen im Rechtsstreit des einzelnen Versicherungsnehmers um die Wirksamkeit der Prämienanpassung mangels Rechtskraftwirkung für andere Versicherungsnehmer unterlaufen. Insbesondere liefe es dem Zweck der Regelung in § 12b Abs. 2, 2a VAG alte Fassung (jetzt § 155 VAG) und § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG zuwider, wenn eine Prämienanpassung trotz Vorliegens der inhaltlichen Voraussetzungen allein an einer fehlenden Unabhängigkeit des zuständigen Treuhänders scheitern würde. Denn die Vorschriften zur Prämienanpassung bezwecken es vor allem, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen durch den Versicherer zu gewährleisten. Demgemäß berechtigt die Regelung in § 12b Abs. 2, 2a VAG alte Fassung (jetzt § 155 VAG) den Versicherer nicht nur zur Vornahme einer Prämienanpassung unter den dort genannten Voraussetzungen, sondern begründet zugleich eine entsprechende Verpflichtung. Daraus ergibt sich, dass auch eine vorübergehende Äquivalenzstörung im Interesse der Beitragsstabilität vermieden werden muss. Eine solche träte ein, wenn eine Prämienanpassung, zu der der Versicherer zwecks Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit aus materiellen Gründen verpflichtet ist, nur wegen fehlender Unabhängigkeit des Treuhänders für unwirksam erklärt würde, diese aber im Zuge der nächsten jährlichen Überprüfung vom Versicherer nachgeholt werden müsste, wobei die dann vorzunehmende Anpassung wegen der zwischenzeitlich entstandenen Lücke bei den Prämienzahlungen gegebenenfalls sogar höher ausfallen könnte.

Aufgrund der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung der Prämienanpassung anhand der ins Einzelne gehenden engen und verbindlichen materiellen Vorgaben durch die Zivilgerichte ist für die Versicherungsnehmer auch der gebotene wirkungsvolle Rechtsschutz gegen vom Versicherer vorgenommene Beitragsanpassungen gewährleistet, ohne dass ihnen hierfür eine gesonderte Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders und damit der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Treuhänder ermöglicht werden müsste. Die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders zur Prämienanpassung wird insofern inzident mitgeprüft.

Der Bundesgerichtshof hat daher das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an die Vorinstanz, das Landgericht Potsdam, zurückverwiesen, damit dieses prüfen kann, ob die Prämienanpassungen ausreichend im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG begründet worden sind und gegebenenfalls ob die materiellen Voraussetzungen für die Prämienanpassung vorgelegen haben.

Dr. Florian Reuther, Geschäftsführer und Leiter der Rechtsabteilung des Verbands der Privaten Krankenversicherung (PKV), kommentiert das Urteil wie folgt: „Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass das seit 25 Jahren etablierte Verfahren zur Treuhänder-Beteiligung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz rechtskonform ist. Dies ist kein Urteil zu Lasten der Versicherten, sondern es bestätigt, dass die geltenden Regeln beachtet wurden.

Unabhängig von der BGH-Entscheidung sollte gleichwohl der Gesetzgeber tätig werden und die Regeln zur Beitragsanpassung insgesamt modernisieren, damit im Interesse des Verbraucherschutzes auch in Zukunft ein glaubwürdiges Verfahren gesichert ist und Beitragssprünge vermieden werden können. Im Interesse der Versicherten sollte der Gesetzgeber dabei auch eine Verstetigung der Beitragsanpassungen ermöglichen. Dafür engagiert sich der PKV-Verband bereits seit vielen Jahren. Denn nach den geltenden Regeln kann es zu einem Wechsel von Jahren der Stabilität und dann umso größeren Beitragssprüngen kommen. Der Reformvorschlag der PKV wird auch von der Verbraucherzentrale unterstützt.“

Quellen: Pressemitteilung Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Verband der Privaten Krankenversicherung

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren. Ferner ist er für verwandte Spezialrechtsgebiete zuständig wie etwa das Berufsrecht in der Rechtspflege.

www.bundesgerichtshof.de

Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. mit Sitz in Köln vertritt die Interessen der Privaten Krankenversicherung, der Privaten Pflegeversicherung sowie seiner Mitgliedsunternehmen. Der Verband hat derzeit 41 ordentliche und sieben außerordentliche Mitglieder. (jpw1)

www.pkv.de

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